Fast jeder von uns kennt folgende Situation: Man stößt im Internet oder anderen Medien auf Bilder, die man persönlich interessant findet und speichert sie in der Folge als Screenshot am Smartphone oder PC ab. Um seine privaten Interessen mit anderen zu teilen, gerät man auch manchmal in Versuchung, bestimmte Bilder in den Sozialen Netzwerken hochzuladen. Um einen Diskurs mit einem bestimmten Personenkreis zu beginnen, eignen sich vor allem „geschlossene“ Facebook-Gruppen besonders gut. Aber hier ist Vorsicht geboten!

Ohne Zustimmung des Berechtigten kann ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a (Urhebergesetz) UrhG vorliegen, außer es handelt sich um eine private Gruppe. Doch wann liegt eine solche vor und worauf sollte man noch achten? Mit dieser Thematik hat sich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) unlängst befasst.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte hat ein Lichtbild, welches den Pressesprecher eines Politikers zeigt, in einer „geschlossenen“ Facebook-Gruppe hochgeladen, an der er selbst teilnimmt. Die Inhalte in solchen Gruppen können nicht öffentlich abgerufen oder eingesehen werden. Wie viele Personen auch in diesem Fall Mitglieder der Gruppe waren, konnte nicht eindeutig festgestellt werden. Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte am gegenständlichen (von einem Berufsfotografen hergestellten) Lichtbild und begehrte, dem Beklagten zu verbieten, das Bild zu vervielfältigen bzw. der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Außerdem bestand sie auf die Veröffentlichung des Urteils und forderte die Zahlung von angemessenem Entgelt und Schadenersatz in Höhe von 600 €.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin jedoch Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen mit den folgenden Begründungen auf.

Rechtliche Beurteilung:

Wer unbefugt Lichtbilder im Internet zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt dann gegen das Zurverfügungstellungsrecht gemäß § 18a UrhG, wenn die Lichtbilder dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Durch das Hochladen in eine Facebook-Gruppe wurde das Bild für andere Facebook-Nutzer zugänglich. Das „öffentliche Zugänglichmachen“ setzt sich nach der Rechtsprechung aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen:

  • Handlung des Zugänglichmachens: Diese liegt vor, wenn eine Fotografie, die vorher auf einer anderen Website veröffentlicht war, für private Zwecke abgespeichert und in der Folge wieder (auf einer anderen) Website hochgeladen wird. Dadurch wird nämlich den jeweiligen Besuchern der Website der Zugang zum betreffenden Lichtbild ermöglicht.
  • Öffentlichkeit: Dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen, dass dieses Element vorliegt, wenn eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten gegeben ist und dieser Kreis aus einer ziemlich großen Zahl von Personen besteht. Es geht um das Zugänglichmachen eines Bildes oder sonstigen Werks „für Personen allgemein“ und „nicht auf besondere Personen beschränkt“. Zwar wird keine konkrete Anzahl der Personen angegeben, für die das Bild zugänglich sein muss, jedoch reicht ein kleiner Personenkreis, beispielsweise jener einer privaten Facebook-Gruppe, wohl nicht aus. Der Beklagte darf zudem nicht in Gewinnerzielungsabsicht handeln.

Nach diesen Beurteilungskriterien kann ein öffentliches Zugänglichmachen somit nur dann verneint werden, wenn es sich entweder auf besondere Personen beschränkt, die durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind und daher einer privaten Gruppe angehören, oder wenn die im Einzelfall zu bestimmende Anzahl der Mitglieder nicht überschritten und damit eine gewisse Größe der Gruppe nicht erreicht ist.

Von einer privaten Facebook-Gruppe daher nur dann gesprochen werden, wenn ein persönliches Verbindungsmerkmal zwischen den Gruppenmitgliedern von Beginn an gegeben ist. Erfolgt beispielsweise die Aufnahme in die Gruppe durch einen Administrator und nur bei Vorliegen dieses bestimmten Merkmals, so ist von einer „privaten“ Gruppe auszugehen.  Je nach dem Zweck der Gruppe darf auch eine gewisse Anzahl an Mitgliedern nicht überschritten werden. Diese ist im Einzelfall zu bestimmen.

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im vorliegenden Fall auf, weil die konkreten Feststellungen zu den beschriebenen Gruppenkriterien fehlten. Diese sind jedoch entscheidend bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen das UrhG vorliegt (veröffentlicht in OGH 4 Ob 89/20x).

Fazit: Beim Hochladen von gespeicherten Bildern in Sozialen Netzwerken muss man vorsichtig sein. Ohne Zustimmung des Berechtigten kann ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht vorliegen. Eine Ausnahme besteht für private Gruppen. Für das Vorliegen einer solchen kommt es auf das von vornherein festgelegte gemeinsame Interesse bzw. den Gruppenzweck, die Beitrittsvoraussetzungen und Beitrittsmodalitäten, die Zusammensetzung der Gruppe und deren Mitgliederzahl an. Um hier nichts zu übersehen, kann man sich jederzeit rechtlich beraten lassen.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang! Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

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