Unternehmen unterliegen heute einem ständigen Wettbewerb. Um sich von den Konkurrenten abzugrenzen, werden Marken verwendet, die im Markenregister einzutragen sind. Von der Registrierung sind jedoch die in § 4 (1) Markenschutzgesetz (MSchG) genannten Zeichen ausgeschlossen. Eifrige Mitbewerber suchen oft nach Gründen, ihre Konkurrenten bzw deren Marken am Markt hinter sich zu lassen. Das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kann Abhilfe schaffen. Es verbietet kreditschädigende Tatsachenäußerungen, die nicht wahr sind.  Doch wie kann das mit der Löschung einer Marke zusammenhängen und welche rechtlichen Grundsätze sind zu beachten?

Zum Sachverhalt:

Die Parteien beschäftigen sich mit der Erzeugung und dem Vertrieb hochwertiger Trinkgläser. In mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen ging es um eine Wortbildmarke, welche die Klägerin verwendete. Diese war zunächst im österreichischen Markenregister eingetragen, wurde jedoch mit einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) auf Grundlage des § 4 (1) Z 4 MSchG gelöscht, weil der Markenname dem Namen einer Region entspricht, die eine besondere historische Bedeutung für die Glaskunst hat. Solche geografischen Bezeichnungen sind von der Registrierung als „Marke“ ausgeschlossen. Die Beklagte gab an, dass die Klägerin trotz der Löschung die Marke weiter in irreführender Weise verwendete und stellte diese insgesamt vor den Vertriebspartnern in ein schlechtes Licht. Diese Aussage empfand die Klägerin als inhaltlich unrichtig und kreditschädigend. Ihre einstweilige Verfügung wurde vom Erstgericht erlassen und vom Rekursgericht bestätigt. Dagegen wurde der außerordentliche Revisionsrekurs erhoben und der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Sache befasst.

Rechtliche Beurteilung:

Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang § 7 (1) UWG, wonach es verboten ist, zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens oder über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht wirklich wahr sind.

Was die Verbreitung solcher Tatsachen angeht, so kommt es auf den Gesamtzusammenhang an. Fraglich ist immer, welchen Gesamteindruck die nachteiligen Äußerungen bei den Adressaten hinterlassen. Als Maßstab wird das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsadressaten herangezogen. Der Begriff der „Tatsachenbehauptung“ ist grundsätzlich weit auszulegen und es gelten selbst Werturteile als Tatsachenmitteilung. Man spricht dann von einer konkludenten Tatsachenbehauptung, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lässt.

Im vorliegenden Fall ging die Beklagte gar nicht auf den Wahrheitsgehalt der Behauptungen oder die schädigende Verbreitungsabsicht ein. Fest steht, dass durch die Äußerungen der Beklagten der Eindruck erweckt wurde, die Klägerin verwende die Wortbildmarke in verbotener und irreführender Weise weiter. Diese Behauptung wurde auch zweifellos unter den für die Klägerin wesentlichen Adressaten verbreitet, sodass von einer kreditschädigenden Absicht auszugehen war. Die Klägerin bewarb die gelöschte Marke zwar weiterhin, diese wurde aber nur aufgrund einer objektiven Beurteilung des OLG (die Bezeichnung unterlag als geografische Herkunftsbezeichnung nicht dem Markenrechtsschutz) gelöscht und nicht etwa aus anderen Gründen. Ob sie nur das Wortbild selbst oder das Wortbild „als Marke“ weiterverwendete, war in diesem Fall nicht relevant. Grundsätzlich gilt aber, dass sie dieses nach einer Löschung aus dem Markenregister nicht mehr „als Marke“ verwenden dürfte. Die außerordentliche Revision wurde im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Kreditschädigende Aussagen, wie jene der Beklagten, sind zu unterlassen (veröffentlicht in OGH 4 Ob 137/20f).

Fazit: Kreditschädigende Äußerungen sind nach dem UWG solche Behauptungen, die zu Zwecken des Wettbewerbs verbreitet werden und den Betrieb eines Mitbewerbers oder dessen Kreditwürdigkeit schädigen, sofern sie unwahr sind. Ob eine Marke gelöscht wird, ist rein objektiv anhand der Kriterien des MSchG zu beurteilen. Dass eine gelöschte Marke irreführend und in verbotener Weise weiterverwendet wird, stellt eine kreditschädigende Behauptung dar, vor allem, wenn diese gegenüber dem wesentlichen Adressatenkreis des Beschuldigten erfolgt. Man sollte sich rechtzeitig zur Wehr setzen, wenn ein Verstoß gegen das UWG vermutet wird. Juristisch gut beraten kann außerdem schon vorab sichergestellt werden, dass die „Wunsch-Marke“ den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang! Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

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