In ziemlich genau einem Jahr, nämlich am 17.12.2021, muss Österreich eine EU-Richtlinie umgesetzt haben, die einen Schutz für jene Personen vorsieht, welche auf Missstände in ihrem eigenen Umfeld aufmerksam machen. Eine politische Diskussion über die Umsetzung ist noch kaum wahrnehmbar, doch für größere Unternehmen und öffentliche Stellen stehen verpflichtende Maßnahmen bevor. Was genau regelt die Richtlinie, welches Ziel wird damit verfolgt und wie könnte die Umsetzung aussehen?

Was muss umgesetzt werden?

Es geht um die so genannte Whistleblower-Richtlinie der EU (2019/1973). Sie soll nach angloamerikanischem Vorbild in der Union für mehr Rechtstreue bei Unternehmen und anderen Organisationen sorgen. Die Richtlinie sieht eine Pflicht zur Einrichtung von zweierlei Meldekanälen vor bzw. müssen die Mitgliedstaaten mit eigenen gesetzlichen Maßnahmen dafür sorgen, dass juristische Personen mit mindestens 50 Mitarbeitern zukünftig interne Meldekanäle schaffen. Zu erwähnen ist hierbei, dass die Umsetzungsfrist für kleinere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, welche maximal 249 Mitarbeiter beschäftigen, erst zwei Jahre später abläuft. Für die Größeren allerdings schon am 17.12.2012.

Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet, binnen Jahresfrist externe Meldekanäle bei Behörden ihrer Wahl einzurichten. Organisationen haben großes Interesse daran, zuerst intern auf Missstände hingewiesen zu werden, bevor die Information an die Behörden gelangt. Doch der Richtlinie zufolge muss es Whistleblowern in Zukunft freistehen, sich wahlweise zunächst an den internen oder den externen Meldekanal zu wenden. In beiden Fällen muss jedenfalls die Vertraulichkeit gewahrt bleiben.

Schutz dank Beweislastumkehr

Hinweisgeber müssen an ihrem Arbeitsplatz vor jeder Art von Erpressung, also vor Suspendierung, Entlassung, Gehaltsminderung oder anderen Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden. Dabei kommt ihnen eine Beweislastumkehr zugute: Wenn sie auf einen Missstand hingewiesen haben und daraufhin Nachteile erleiden, liegt es, der Richtlinie nach, am Arbeitgeber zu beweisen, dass seine Reaktion „in keiner Weise mit der erfolgten Meldung oder Offenlegung in Verbindung stand“.

Inhaltlich müssen Hinweise in allen Bereichen möglich sein, die unter eine lange Liste von EU-Rechtsakten fallen: Von öffentlichen Aufträgen über Produkt- oder Lebensmittelsicherheit, Datenschutz bis zum Konsumentenschutz und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU.

Fazit: Österreich muss am 17.12.2021 eine EU-Richtlinie umgesetzt haben, die Hinweise auf Missstände im Arbeitsumfeld flächendeckend in allen größeren Unternehmen und öffentlichen Stellen möglich macht. Daneben müssen auch externe Kanäle für diese Art von Hinweisen offenstehen. Nicht nur Vertraulichkeit muss bei all dem gewährleistet sein, sondern die Whistleblower kommen auch in den Genuss einer Beweislastumkehr. Wie die Umsetzung im Detail aussehen wird, bleibt abzuwarten.

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