Die Energiekrise und der Klimawandel zwingen zur Suche nach Alternativen zu fossilen Energiequellen. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) könnte eine vielversprechende Lösung für die Zukunft der Energieversorgung sein. Doch schafft sie geeignete Bedingungen, um selbst erzeugten Strom zu nutzen?

Wie gemeinsam Energie nutzen?

Privatpersonen, Klein- und Mittelunternehmen (KMUs) sowie Gemeinden können sich zu einer EEG zusammenschließen und Energie aus erneuerbaren Quellen (Photovoltaik, Wasser- oder Windkraft) gemeinsam nutzen. EEG-Mitglieder mit Erzeugungsanlagen, z. B. einer Fotovoltaikanlage auf dem Hausdach, speisen Überschüsse, also die nicht selbst verbrauchte Energie, in die EEG ein und verkaufen sie den anderen Mitgliedern. Diese wiederum nutzen den Überschuss ihrer Nachbarn und profitieren von reduzierten Netzgebühren, dem Entfall von Abgaben und der nachhaltig erzeugten Energie. Nur ihren Mehrbedarf decken sie wie bisher bei einem klassischen Energieversorger.

Die Energietarife und die Kostenteilung innerhalb der EEG können frei vereinbart werden. Verwaltungs- und Instandhaltungsaufwand teilen die Mitglieder untereinander auf. Sie können finanzielle Mittel zusammenlegen und eine eigene gemeinsame Erzeugungsanlage errichten oder von dritter Seite leasen.

Gründung und Rechtsform

Für die Gründung einer EEG sind mindestens zwei Personen nötig. Das Verhältnis zwischen Teilnehmern, die selbst Strom erzeugen und in die EEG einspeisen und reinen Stromverbrauchern wirkt sich darauf aus, wie sehr die Mitglieder von externen Energielieferanten unabhängig sein werden. Die Mitglieder der EEG müssen an denselben Netzbetreiber angeschlossen sein. Außerdem ist entscheidend, auf welchen „Netzebenen“ sie dem Stromnetz angehören. Vereinfacht gesagt: Sie sollten Nachbarn im Stromnetz sein.

Die EEG ist eine eigene Rechtsperson, die selbst Verträge schließen, Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Infrage kommen mehrere Rechtsformen: Vereine, Genossenschaften, Personen- und Kapitalgesellschaften.

Innere Organisation

Aufbau und Struktur der EEG werden in den Statuten bzw. im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Vor allem der Frage, wie Entscheidungen in der EEG getroffen werden, ist besonderes Augenmerk zu widmen, denn in der EEG müssen etwa die Entgelte für den Bezug von Strom durch die Mitglieder, die Aufbringung der laufenden Kosten, die Neuaufnahme oder auch der Ausschluss von Mitgliedern, die Anschaffung eigener Erzeugungsanlagen u. v. m beschlossen werden. Ist die EEG gegründet und registriert, müssen Verträge mit dem Netzbetreiber und Verträge zwischen der EEG und deren Mitgliedern geschlossen werden.

Fazit: Der lokale oder regionale Zusammenschluss von Gemeinden, KMUs und Privaten zu einer EEG ist eine attraktive Antwort auf die Entwicklungen auf dem Energiemarkt. Wer sich mit seinen Nachbarn Gedanken zur Gründung einer EEG macht, ist schnell mit juristischen, steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen konfrontiert. Eine sorgfältige Planung zu Beginn macht den späteren Aufwand beim Betrieb der EEG überschaubar.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

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