Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Vor diesem Hintergrund fragen sich viele Unternehmer, ob sie ihre bisherigen Kundendaten weiterverwenden dürfen oder hierfür nun eine neue Einwilligungserklärung nach der Datenschutzgrundverordnung von ihren Kunden einholen müssen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass für jede Datenverarbeitung jedenfalls ein Rechtfertigungsgrund nach der Datenschutzgrundverordnung gegeben sein muss, ansonsten erfolgt die Datenverarbeitung unrechtmäßig.

In der Praxis ist neben der Vertragserfüllung, die Einholung einer Einwilligungserklärung einer der häufigsten Rechtfertigungsgründe für die Verwendung personenbezogener Daten. Haben Unternehmen bei der Einholung der Einwilligungserklärung von Kunden (z.B. zu Marketingzwecken) schon bisher, die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze (Angabe eines bestimmten Zweckes der Verarbeitung, genaue Angaben der Datenarten sowie der Empfänger, Hervorhebung der Einwilligungserklärung im Text, Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit, etc.) eingehalten, muss grundsätzlich keine neue Einwilligungserklärung eingeholt werden. Vor dem Hintergrund der ab 25. Mai 2018 geltenden erheblich höheren Strafen für Datenschutzverstöße empfiehlt es sich jedoch jedenfalls, die eingeholten Einwilligungserklärungen juristisch auf ihre DSGVO-Konformität überprüfen zu lassen. Zu beachten sind zudem, die ab 25.05.2018 zusätzlich geltenden Informationspflichten für die Datenverarbeitung. Im Rahmen eines ersten kostenlosen Inhouse-Beratungstermins steht Ihnen unsere Anwaltskanzlei als kompetente und lösungsorientierte Partnerin bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung gerne zur Seite.