Die Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln ist ein für viele Verbraucher wichtiges Thema. Vor allem in Zeiten von Corona setzen viele vermehrt auf regionale Lebensmittel. Doch kommt „Salzburger Milch“ wirklich immer aus Salzburg? Sind Lebensmittelhersteller verpflichtet, das Ursprungsland eines Lebensmittels anzugeben?

Die Herkunft aus einem bestimmten Land sagt zwar nicht unbedingt etwas über die Qualität des Produkts aus, aber bei Agrarprodukten lässt sich daran erkennen, welche Entfernung sie vom Ursprungsort aus zurückgelegt haben. 2011 wurden von der EU die unüberschaubaren Kennzeichnungsvorschriften in der einheitlichen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zusammengefasst. Darin ist vorgesehen, dass das Ursprungsland bzw. der Herkunftsort eines Lebensmittels immer dann angegeben werden muss, wenn sonst der Eindruck erweckt werden könnte, dass das Lebensmittel aus einer anderen Gegend stammt. Die LMIV ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften zu erlassen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun solche nationalen Maßnahmen stark eingeschränkt indem er klarstellte, dass Hersteller zur Angabe des Herkunftsortes nur verpflichtet werden können, wenn eine Verbindung zwischen der Qualität des Lebensmittels und dessen Ursprung besteht und der Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass für die meisten Verbraucher diese Informationen wesentlich sind. In allen anderen Fällen ist eine derartige Angabe nur verpflichtend, wenn es ohne sie zur Irreführung von Verbrauchern käme.

In Österreich könnte eine Ursprungsangabe etwa verlangt werden, wenn es sich um eine traditionelle Spezialität, wie beispielsweise Heumilch, handelt oder auf einer Packung „Salzburger Milch“ steht, aber die Milch nicht von dort kommt. Laut LMIV ist eine allgemeine Verpflichtung zur Ursprungskennzeichnung von Agrarprodukten jedoch nicht zulässig.

Ziel der EU-Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Verbraucher „in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden“. Ob sie dem gerecht wird, ist Ansichtssache. Fest steht, dass es der Kommission jederzeit freisteht, neue Vorschläge für eine bessere Information über die Herkunft von Lebensmitteln zu machen (veröffentlicht in EuGH C-485/18).

Fazit: Immer mehr Verbraucher bevorzugen regionale Erzeugnisse. Von den Herstellern kann eine Ursprungsangabe aber nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden. „Salzburger Milch“, die nicht aus Salzburg kommt, müsste gekennzeichnet werden, doch eine allgemeine Verpflichtung zur Ursprungskennzeichnung von Agrarprodukten ist nicht zulässig. Ob es neue Vorschläge der Kommission für bessere Informationen über die Herkunft von Lebensmitteln geben wird, bleibt abzuwarten.

 

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