Zwar ist die Zahl der schweren Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Covid-Impfungen sehr gering. Doch Berichte über seltene Nebenwirkungen von Impfungen werfen Haftungsfragen auf und viele fragen sich, wie man in einem solchen Fall zu Schadenersatz gelangt bzw. wer haftbar gemacht werden kann. Hier ein kurzer Überblick hinsichtlich des rechtlichen „Backgrounds“ dazu:

Das österreichische Impfschadengesetz

Vor allem der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung bereitet oft Schwierigkeiten. Am realistischsten ist ein Ersatz nach dem österreichischen Impfschadengesetz. Dieses sieht bei Impfungen, die per Verordnung empfohlen werden, einen Anspruch der geschädigten Personen gegen den Staat vor. Davon sind auch die zugelassenen Covid-19-Impfstoffe umfasst. Übliche Reaktionen wie Schwindel oder leichtes Fieber reichen dafür natürlich nicht aus. Erst Schäden mit kurzfristigen schweren Folgen oder Dauerfolgen begründen einen Ersatzanspruch.

Wie bei sonstigen Schadenersatzansprüchen muss auch im Bereich des Impfschadengesetzes ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden hergestellt werden. Allerdings wird in den Erläuterungen zum Gesetz festgehalten, dass der Anspruch bereits dann besteht, „wenn die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist“.

VwGH – die drei Faktoren

Dem folgt auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Rechtsprechung, wonach der Entschädigungsanspruch nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern bereits im Fall der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Impfung für die Gesundheitsschädigung verantwortlich ist, ist laut Höchstgericht dabei von drei Faktoren abhängig: Dem zeitlichen Zusammenhang, der entsprechenden Symptomatik und dem Umstand, dass es keine andere, wahrscheinlichere Ursache gibt (veröffentlicht in VwGH 2008/11/0199).

In der Praxis gibt es mittlerweile schon relativ genaue Angaben darüber, wann und bei welchen Personen schwere Nebenwirkungen (etwa Thrombosen) auftreten können. Die vom VwGH genannten drei Voraussetzungen könnten in diesen Fällen durchaus erfüllt sein, insbesondere, wenn keine andere, wahrscheinlichere Ursache für die Nebenwirkung besteht.

WER haftet?

Grundsätzlich muss der Staat Behandlungs- und Rehabilitationskosten übernehmen. Verursacht eine Impfung Dauerschäden, kann allerdings auch ein Anspruch auf lebenslange Beschädigtenrente bestehen. Beim Tod eines Patienten haben Angehörige zudem Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente.

Im Bereich der Hersteller ist das Produkthaftungsgesetz (PHG) anwendbar, das einen verschuldensunabhängigen Anspruch gegen die Produzenten vorsieht. Es muss aber nachgewiesen werden, dass die Impfung für eine bestimmte Gesundheitsschädigung verantwortlich war. Bei der Herstellerhaftung ist das aber schwierig. Der Geschädigte muss nämlich beweisen, dass ein Produkt fehlerhaft ist und nicht die Sicherheit bietet, mit der man rechnen darf. Nun hat aber praktisch jedes Medikament Nebenwirkungen, auf die die Hersteller hinweisen. Konsumenten müssten also auch damit rechnen. Ausnahmen gibt es für das sogenannte „Entwicklungsrisiko“, wonach beim Auftreten von Fehlern, die für die Hersteller nach den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnissen nicht vorhersehbar waren, die Haftung ausgeschlossen ist.

Ärzte haften nur dann, wenn eindeutige Behandlungsfehler vorliegen oder Patienten über mögliche Nebenwirkungen nicht aufgeklärt werden. Damit dieser Pflicht auch unter Zeitdruck in Impfstraßen entsprochen werden kann, hat das Gesundheitsministerium einen standardisierten Aufklärungsbogen entworfen.

Fazit: Das österreichische Impfschadengesetz sieht bei Impfungen, die per Verordnung empfohlen werden, einen Anspruch der geschädigten Personen gegen den Staat vor. Davon sind auch die zugelassenen Covid-19-Impfstoffe umfasst. Nur beträchtliche Schäden begründen einen Ersatzanspruch und es muss ein Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden hergestellt werden. Der VwGH hat drei Faktoren entwickelt, um die Wahrscheinlichkeit, dass eine Impfung für Gesundheitsschädigungen verantwortlich ist, herausgearbeitet. Diese könnten auch bei aktuell auftretenden Fällen anwendbar sein. Ärzte, Pharmakonzerne und staatliche Institutionen könnten unter Umständen für Impfschäden haftbar gemacht werden. Im Detail unterscheiden sich die Voraussetzungen und Erfolgschancen aber stark.

Unser Tipp: Da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, entscheidet im Streitfall ein Verwaltungsgericht darüber, ob der Staat zahlen muss oder nicht. Betroffene Patienten können sich jedenfalls an das Sozialministerium wenden und einen Antrag auf die staatliche Leistung stellen.

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