Viele Unternehmen wurden durch die Maßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 in ihrem Betrieb beschränkt oder mussten diesen sogar (vorübergehend) zusperren. Das Epidemiegesetz (EpidemieG) sieht einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs für Fälle vor, in denen die Betriebsbeschränkung- oder sperre auf den Bestimmungen des EpidemieG beruht. Doch wie verhält es sich mit all jenen Einschränkungen, die vom COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) ausgehen? Gebührt betroffenen Unternehmen Verdienstentgang? Worauf kommt es an?

Höchstgerichtliche Entscheidung

Nun gibt es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zu diesem Thema aus der eindeutig hervorgeht, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG voraussetzt, dass das vom jeweiligen Anspruchswerber betriebene Unternehmen nach dieser Bestimmung in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist. Anspruchsvoraussetzung ist also eine Betriebsbeschränkung oder -sperre nach dem EpidemieG. In Zusammenhang mit COVID-19 wurde jedoch das COVID-19-MG erlassen, wonach Betriebseinschränkungen- oder sperren zur Pandemiebekämpfung ebenfalls (allerdings auf Grundlage dieses und nicht basierend auf dem EpidemieG) getroffen werden können.

VwGH sorgt für Klarheit

Für Verwirrung sorgte der Regelungsgehalt des § 4 Abs 3 COVID-19-MG, wonach die (übrigen) Bestimmungen des EpidemieG unberührt bleiben. Der VwGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpidemieG verändert werden – die berufene Norm also weder etwas an den Voraussetzungen für die Erlassung von Verfügungen noch an denen für den Zuspruch einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG ändert. Sie bildet daher, so der Gerichtshof, weder für sich noch im Zusammenhalt mit den auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen, eine Grundlage für den Ersatzanspruch.

Der VwGH wandte sich außerdem der Frage zu, ob die in Rede stehenden Verordnungen ihren Ursprung nicht letztlich im EpidemieG haben und somit einen entsprechenden Ersatzanspruch begründen können. Doch das EpidemieG legt die Zuständigkeit zur Erlassung solcher Vorkehrungen, wie auch die zur Veranlassung sämtlicher anderer Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem EpidemieG in die Hände der Bezirksverwaltungsbehörden. Demgegenüber ermächtigt § 1 COVID-19-MG den Bundesminister zur Erlassung von Verordnungen und die in Rede stehenden COVID-19-Verordnungen, mit denen Betretungsverbote vorgesehen wurden, haben ihren Ursprung im COVID-19-MG und wurden auch vom Bundesminister erlassen.

Einschränkungen im Gesamtpaket

Die Gesetzgeber bzw. Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der COVID-19-Verordnungen haben die Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote …) zudem nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes, in ein Gesamtpaket eingebettetes Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, welches selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, so sieht der VwGH darin ein weiters Argument gegen die Annahme eines Anspruchs auf Vergütung im Sinne des EoidemieG. Im Ergebnis hat der Gerichtshof daher das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpidemieG wegen auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordneter Betretungsverbote verneint (veröffentlicht in VwGH Ra 2021/03/0018).

Fazit: Wenn im COVID-19-MG angeordnet wird, dass die Bestimmungen des EpidemieG unberührt bleiben, wird damit weder der Inhalt noch der Anwendungsbereich des EpidemieG verändert.  Die berufene Norm bildet daher keine Grundlage für einen Ersatzanspruch. Die Einschränkungen in Zusammenhang mit COVID-19 wurden nicht isoliert erlassen, sondern in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet. Dies steht der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf das COVID-19-MG gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch im Sinne des EpidemieG auslösen. Diese Entscheidung des VfGH trifft viele betroffene Unternehmen hart, ob sie richtungsweisend für zahlreiche weitere Einzelfallentscheidungen sein wird, bleibt abzuwarten.

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