Airbnb ist ein Online-Marktplatz, auf dem Unterkünfte von Privaten angeboten werden können. Laut dem Unternehmen haben im Jahr 2018 rund 1,1 Millionen Gäste in Österreich über Airbnb eine Unterkunft gebucht. Voraussetzungen für die Vermietung über Airbnb gibt es so gut wie keine. Im Grunde kann jedermann seine Wohnung über diese Plattform vermieten. Dies führt in weiterer Folge natürlich zu Konflikten mit den Nachbarn, da sich die Gäste oftmals nicht an die Hausordnung halten oder nachts einfach zu laut sind.

In Wien hat ein Hausbewohner eine Klage gegen eine Miteigentümerin auf Unterlassung eingebracht, die zwei Wohnungen in dem Mehrparteienhaus im dritten Wiener Gemeindebezirk über Airbnb vermietete. Die Miteigentümerin hatte ihre beiden Wohnungen vollmöbliert angeboten und den Gästen zusätzlich noch frische Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung gestellt. Die Endreinigung wurde ebenfalls von ihr übernommen und auch die Kurtaxe an die Stadt Wien führte sie ab.

Der Kläger verwies darauf, dass laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Miteigentümerin dazu verpflichtet gewesen wäre, die übrigen Eigentümer des Hauses um Einverständnis zu ihrer Vermietungstätigkeit zu fragen, da sie die Wohnung bis zu einer Dauer von 30 Tagen touristisch vermietete und diese nicht als Ferienwohnung gewidmet war. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes änderte die Miteigentümerin allerdings nur ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und vermietete ihre beiden Wohnungen ab diesem Zeitpunkt nur mehr für mindestens 31 Tage. Die Beklagte argumentierte damit, dass dies keine kurzfristige Vermietung mehr sei und sie deshalb nicht die Zustimmung aller Miteigentümer einholen müsse.

Das zuständige Gericht gab der Unterlassungsklage statt und stellte fest, dass Vermietungen mit einer Mietdauer von bis zu sechs Monaten als kurzfristig zu erachten seien. Touristische Vermietungen für weniger als 180 Tage sind demnach nur mit Zustimmung aller anderen Eigentümer erlaubt. Damit wird der letzten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Thema entsprochen (vgl. 5 Ob 59/14 h, OGH 23.04.2014).