In einem Testament kann der Erblasser seinen letzten Willen festhalten. Dieser geht im Erbrechtsstreit der gesetzlichen Erbfolge vor. Das allerdings nur, wenn die letztwillige Verfügung auch gültig ist, denn bestimmte Formerfordernisse sind dringend einzuhalten. Macht es einen Unterschied, wie mehrere Seiten eines Testaments miteinander verbunden sind? Was ist zu beachten, wenn es um die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung geht?

Unlängst fasste der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Entscheidung hinsichtlich der Gültigkeitserfordernisse eines Testaments:

Eine ledige und kinderlose Erblasserin hatte ein maschinengeschriebenes Testament schriftlich als ihren letzten Willen bekräftigt und auf einem mit Datum und Ort versehenen weiteren Blatt hatten drei Zeugen unterschrieben. Die Blätter waren nur mit einer Heftklammer verbunden. Nach ihrem Tod wurde das Testament von den gesetzlichen Erben (insbesondere vom Bruder der Erblasserin) angefochten und zwar mit dem Argument, die bloße Verbindung der Blätter mit einer Heftklammer könne keineswegs den Formerfordernissen einer schriftlichen letztwilligen Verfügung gerecht werden. Die im Testament bedachte Freundin der Verstorbenen dürfte keinen Anspruch auf das Erbe haben.

Das Testament bestand aus drei Blättern, die, beginnend auf der zweiten Seite, fortlaufend nummeriert waren. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung waren die drei Blätter des Testaments nur durch eine Heftklammer verbunden, was schon den Vorinstanzen Anlass bot, das Testament für formungültig zu qualifizieren und gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des gesamten Nachlasses eintreten zu lassen. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu Frage, ob die äußere Urkundeneinheit einer aus mehreren losen Blättern bestehenden fremdhändigen letztwilligen Verfügung durch Anbringen einer Heftklammer bewirkt werden könne, gab es bisher noch nicht.

Formvorschriften sind streng zu handhaben

Der OGH bekräftigte strenge Formerfordernisse und erkannte, dass  ein fremdhändiges Testament formungültig ist, wenn der Erblasser und/oder die Testamentszeugen auf einem losen Blatt unterschrieben haben, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht. Ein äußerer Zusammenhang ist nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde. Das kann erfolgen, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde, also die losen Blätter, so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, was zum Beispiel beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile der Fall ist.

Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt ausreichend sein. Diesen muss der Testator unterfertigen und dabei Bezug auf seine letztwillige Verfügung nehmen. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. Im Anlassfall lag nur eine Seitennummerierung in der Fußzeile des zweiten Blattes vor, welche nach Ansicht des Gerichtshofs diese innere Urkundeneinheit schon deshalb nicht begründen konnte, weil sich daraus kein inhaltlicher Bezug zum Text der letztwilligen Verfügung auf dem ersten Blatt ergab. Durch die Verbindung der Blätter mit einer Heftklammer konnte für sich allein keine äußere Urkundeneinheit hergestellt werden. Das Testament wurde als formungültig erklärt und der Bruder der Erblasserin erhielt als gesetzlicher Erbe den gesamten Nachlass (veröffentlicht in OGH 2 Ob 143/20y).

Fazit: Juristischer Rat ist beim Erstellen eines Testaments von wesentlicher Bedeutung. Strenge Formerfordernisse können später zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung führen. Bei einem mehrseitigen letzten Willen müssen die Blätter in einem inneren oder stärkeren äußeren Zusammenhang stehen. Das erfordert entweder einen textlichen Bezug auf die letztwillige Anordnung, also mehr als nur Seitenzahlen, oder eine physische Verbindung, die zerstörungsfrei nicht gelöst werden kann.  Eine Heftklammer allein ist nicht zuverlässig genug, um ein fremdhändiges Testament wirken zu lassen.

 

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