Anfang Oktober wurde ein Gesetzesvorschlag präsentiert, der die Marktbeziehungen zwischen Handelsketten und der heimischen Landwirtschaft stärker regulieren soll. Es geht dabei um die Umsetzung der UTP-Richtlinie der EU (Richtlinie über unlautere Handelspraktiken, 291/633). Inwiefern soll das neue Nahversorgungsgesetz eine Verbesserung für heimische Lieferanten gegenüber mächtigen Handelsketten bringen?

Das Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Die Umsetzung der UTP-Richtlinie erfolge nicht im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), sondern im Nahversorgungsgesetz. Dieses wird durch das neue „Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz“ (FWBG) novelliert. Inhaltlich bringt das FWBG zwar keine Überraschungen, denn die Wortwahl entspricht eins zu eins der Richtlinie, es geht aber um Vertragsbedingungen, die für Landwirte nachteilig sind.

Besserung für heimische Lieferanten

Den Bauern werden gegenüber übermächtigen Handelsketten nicht selten Vertragsbedingungen aufgedrückt, die ihre Position verschlechtern. Zu denken ist beispielsweise an viel zu kurze Stornofristen sowie überlange Zahlungsfristen, die sich Käufer vertraglich vorbehalten oder Klauseln, die diese zur einseitigen Änderung von Liefervereinbarungen berechtigen. Auch dass Händler auf Lieferanten Druck machen könnten, indem sie ihnen für den Fall der Geltendmachung ihrer Rechte negative Folgen androhen, soll durch die Neureglung unterbunden werden. All das soll dann gelten, wenn es hinsichtlich der Marktmacht eine gravierende Schieflage zwischen den Vertragspartnern gibt. Bei Verstößen gegen die neuen Regeln sind Geldbußen vorgesehen.

Für den schwächeren Part, die Lieferanten, wird es eine Erstanlaufstelle beim Landwirtschaftsministerium geben. Auch eine anonyme Beschwerdemöglichkeit ist vorgesehen. Die Erstanlaufstelle ist weisungsfrei und kann auf Wunsch auch vermittelnd tätig werden bzw. eine Schlichtungsstelle einschalten. Dadurch soll das Vertragsverhältnis zwischen Händler und Lieferant möglichst aufrecht erhalten bleiben.

Künftig unerlaubte Vertragsbedingungen

Formal bilden die neuen Regeln nun einen eigenen Abschnitt im Nahversorgungsgesetz. Bei den künftig unerlaubten Vertragsbedingungen wird zwischen Klauseln unterschieden, die immer verboten sind und solchen, die nur dann als unlauter gelten, wenn sie mit den Landwirten nicht klar und eindeutig in den Lieferbedingungen vereinbart wurden. Solche Bedingungen müssen also im Einzelnen ausgehandelt werden, damit sie erlaubt und wirksam sind. Verbotene Klauseln sind dagegen absolut nichtig.

Fazit: Neuerungen im Nahversorgungsgesetz stärken die Position der heimischen Lieferanten gegenüber übermächtigen Handelsketten. Etliche Klauseln, die Lieferanten benachteiligen können, werden verboten. Für die Händler gilt es nun, darauf zu achten, dass ihre Liefervereinbarungen den neuen Regeln entsprechen. Unser Rat: Wichtiger denn je ist es dann auch, wirklich alle Vereinbarungen schriftlich zu treffen. Lieferungen bloß auf „Zuruf“ können künftig nämlich zum rechtlichen Problem werden, denn die genauen Konditionen sind dann im Streitfall nicht nachweisbar.

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