In letztwilligen Verfügungen wird oft der Lebenspartner bzw. Ehegatte begünstigt. Trennt man sich Jahre später, so ist meist auch nicht mehr gewünscht, dass der Expartner testamentarisch erbt. Für diesen Fall ist im Gesetz vorgesorgt, doch was genau bedeutet das und macht es einen Unterschied, ob das Testament, in dem der frühere Partner begünstigt wird, vor oder erst nach der Hochzeit errichtet wurde?

Vorsorge im Erbrecht

Diese Frage stellen sich wohl viele Paare und auch der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich unlängst mit der Thematik. Dass man jemanden, von dem man sich gerade getrennt hat, noch begünstigen will, wird wohl nur in den seltensten Fällen vorkommen. Von dieser These geht seit 2017 zumindest das Erbrecht aus. Konkret ordnet es nämlich an, dass ein zugunsten eines früheren Lebenspartners oder Ehegatten geschriebenes Testament nach der Trennung ungültig wird, sofern man nicht extra Gegenteiliges angeordnet hat.

Testament bereits VOR der Hochzeit

Im Anlassfall aber forderte eine Frau nach dem Tod ihres verstorbenen Ex-Manns trotzdem ein Erbe ein. Sie begründete dies damit, dass der Mann das Testament bereits vor der Hochzeit errichtet hatte. Er wollte sie demnach auch begünstigen, als sie (noch) nicht seine Ehefrau war, weswegen die Scheidung in diesem Fall keine Rolle spiele. Ob dieses Argument ausreicht, hatte der OGH zu beurteilen.

Die Frage war jedenfalls unter Juristen strittig, sodass die Ansicht des Höchstgerichts mit Spannung erwartet wurde. Der Gerichtshof entschied, dass letztwillige Verfügungen gegenüber dem Ex-Partner auch dann ungültig werden, wenn sie vor der Ehe verfasst wurden. Dafür spricht der Sinn der Bestimmung. Außerdem ist ein Eheende typischerweise auch damit verbunden, dass man das Vermögen trennt. Ein Anspruch aus dem Testament des Ex-Ehegatten besteht daher, sofern nicht Gegenteiliges von den Parteien angeordnet wird, nicht (veröffentlicht in OGH 2 Ob 76/21x).

Fazit: Grundsätzlich wird ein zugunsten eines früheren Lebenspartners oder Ehegatten geschriebenes Testament nach der Trennung ungültig, sofern man nicht extra Gegenteiliges angeordnet hat. Das ordnet das Gesetz ausdrücklich an und es gilt auch für den Fall, dass die letztwillige Verfügung vor der Eheschließung erstellt wurde, womit dieser Umstand also nicht weiter von Belang ist. Unser Rat lautet daher: Das Testament kann beliebig oft geändert werden. Möchte man seinen Expartner weiterhin begünstigen, kann und muss dies gesondert angeordnet werden.

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