Wegen international vorgegebener Klimaziele ist eine Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) mit 1.1.2022 in Kraft getreten. Welche Neuerungen und Vorteile bringt die Novelle und was sollten Wohnungseigentümer, Mieter und Vermieter zukünftig bedenken?

Ziele

Die neuen Regelungen erleichtern vor allem die Durchsetzbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen sowie die Schaffung von E-Ladestationen und Photovoltaik-Anlagen. Auch die Einführung einer Mindestrücklage soll grundsätzlich eine einfachere Umsetzung von Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten zur leichteren Erreichbarkeit der internationalen Klimaziele ermöglichen.

Verbindliche Mindestrücklage

Die Verpflichtung zur Einhebung einer Rücklage für Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen ist im WEG grundsätzlich nicht neu. Schon bisher war von den Hausverwaltungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung eine angemessene Rücklage zu bilden. Mit der WEG-Novelle 2022 soll nunmehr die Einführung einer verbindlichen Mindestrücklage zur Vorsorge für künftige Instandsetzungen und Verbesserungen an den Allgemeinflächen kommen. Die Höhe der Rücklage wird nun nicht mehr vom Hausverwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung festgesetzt, sondern orientiert sich am Mietzins (Kat. D.), wobei die Aufteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach grundbücherlichen Nutzwerten erfolgt. Unterschreitungen gibt es künftig nur mehr für die Neuerrichtung und durchgreifende Sanierungen.

Kommt der Hausverwalter dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung einer Mindestrücklage künftig mit einer Mindestdotierung nicht nach, hat grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer wie schon bisher das Recht, diese Verpflichtung gerichtlich durchsetzen zu lassen.

Auswirkung auf den Verkauf von Eigentumsobjekten

Zu beachten ist, dass es sich bei den Rücklagebeträgen um ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt und dieses Sondervermögen bei Verkauf nicht anteilig mitausgezahlt wird, sondern in der Hand der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt. So wird monatlich mit der WEG-Novelle 2022 künftig zwar mehr angespart, bei Verkauf der Eigentumswohnung können die Ansparungen aber nicht anteilig ausgezahlt werden. Hohe bzw. höhere Rücklagenstände bleiben aber dennoch wertsteigernd.

Fazit: Am 1.1.2022 ist eine WEG Novelle in Kraft getreten, die zur Erreichung der Klimaziele beitragen soll. Außerdem wurde eine verbindliche Mindestrücklage zur Vorsorge für künftige Instandsetzungen und Verbesserungen an den Allgemeinflächen eingeführt. Dies wird auch Auswirkungen auf den Verkauf von Eigentumsobjekten haben. Aber VORSICHT: Auch, wenn es sich bei den Rücklagebeträgen um Sondervermögen der WEG-Gemeinschaft handelt, können die Ansparungen nicht anteilig ausgezahlt werden. Hohe bzw. höhere Rücklagenstände bleiben aber wertsteigernd. Unser Rat lautet daher, künftig den Rücklagenstand im Zuge des Immobilienerwerbs bei den Hausverwaltungen – neben den geplanten Instandsetzungsarbeiten – zu erfragen, damit man im Nachhinein keine bösen Überraschungen erlebt.

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