Fehlen die zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ordentlichen Geschäftsführer, hat sie das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen (vgl. § 15a GmbHG).

Beim Fehlen kann es sich sowohl um ein formelles als auch um ein faktisches Fehlen handeln. Ein solches liegt auch vor, wenn zwar das zur Vertretung befugte Organ ausreichend besetzt ist, die Vertretung jedoch, infolge aufgrund der Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer ihr Amt zu erfüllen, lahmgelegt ist.

Laut aktueller Rechtsprechung des OGH hängt die Notwendigkeit der Bestellung vom konkreten Einzelfall ab. Die Bestellung des Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen, jedoch nicht dazu dienen Rechtshandlungen zu erzwingen.

Der Hinweis auf die Dringlichkeit im Gesetzestext soll veranschaulichen, dass die Bestellung des Notgeschäftsführers das letzte und äußerste Mittel sein soll. Aus diesem Grund muss vor Bestellung eines Notgeschäftsführers glaubhaft gemacht werden, dass ohne sie erhebliche Nachteile für die Gesellschaft, die Gesellschafter oder Dritte drohen.

Der Umstand, dass die Gesellschaft in Person des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers Auskunfts- bzw. Herausgabeverpflichtungen nicht nachkommt, begründet kein Interesse an der Bestellung eines Notgeschäftsführers. Die Bestellung soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen und keine Rechtshandlungen erzwingen. Gegen die Leistungsunwilligkeit der Gesellschaft kann ausschließlich klagsweise bzw. unter Ausschöpfung des Exekutionsverfahrens vorgegangen werden, nicht aber durch einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers (vgl. OGH 26.04.2018, 6 Ob 67/18y).