Als Pflegeregress ist der Rückgriff der Bundesländer auf das private Vermögen einer pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen zu bezeichnen.

Der Rückgriff wurde dann vollzogen, wenn eine in einem Pflegeheim untergebrachte, pflegebedürftige Person aus ihrem Einkommen die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim nicht zu decken vermochte.

Dieser wurde mit 01.01.2018 in Österreich abgeschafft und diesbezüglich die neuen Gesetzesstellen der §§ 330a und 707a Abs 2 im Verfassungsrang in das ASVG aufgenommen. Demnach ist ein Zugriff des Landes auf Vermögen von in Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen wie auch deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern nicht mehr zulässig. Ebenso sind auch laufende Verfahren einzustellen.

Nunmehr stellt sich die Frage, wie ein laufendes Verfahren zu definieren ist. Jedenfalls sollte eine Löschung von allenfalls bestehenden eingetragenen Pfandrechten des Landes beantragt werden.