Im Bestandsrecht wird hin und wieder die Privatautonomie zum Schutz der Vertragsparteien eingeschränkt. So sieht das MRG beispielsweise eine Anzeigepflicht für Mieter vor, welche ihre Vermieter über gewisse Umstände in Kenntnis setzen müssen. Was genau bezweckt diese bestandsvertragliche Pflicht und was geschieht, wenn Mieter die Anzeigepflicht verletzen?

Die Anzeigepflicht des Mieters ist in § 12a Abs 3 MRG festgelegt und besagt, dass Bestandnehmer, unabhängig davon ob es sich um juristische Personen oder Privatpersonen handelt, dem Vermieter entscheidende Änderungen bekanntzugeben bzw. diesen umgehend über Umstände zu informieren, die den Bestandgeber zur Mietzinsanhebung im Sinne des § 12a Abs 3 MRG berechtigen. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Mieters, die aus dem Bestandvertrag abgeleitet wird. Bei Verletzung dieser vertraglichen Anzeigepflicht besteht für den Vermieter ein Schadenersatzanspruch, der ebenfalls vertraglicher Natur ist.

Schadenersatz

Soll das Zuwiderhandeln gegen ein Gesetz einen Schadenersatzanspruch auslösen, muss es jene Interessen verletzen, deren Schutz die Rechtsnorm bezweckt. Aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens ist daher nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern soll. Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen soll. Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet nur insofern, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt.

Sinn und Zweck der Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht des Mieters nach § 12a Abs 3 MRG soll Gestaltungsmöglichkeiten eines Mieters, Mietzinsanhebungen zu vermeiden, hintanhalten. Sie bezieht sich auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Bestandvertrags und ist darauf gerichtet, den Vermieter vor Vermögensschäden in Form von Mietzinsausfällen zu bewahren. Sinn und Zweck dieser aus dem Bestandvertrag resultierenden Nebenpflicht des Mieters ist daher der Schutz des jeweiligen Vermieters vor Vermögensschäden infolge unterlassener Anhebung des Mietzinses auf den angemessenen Mietzins (veröffentlicht in OGH 4 Ob 128/20g).

Fazit: Die Anzeigepflicht des § 12a Abs 3 MRG bezweckt den Schutz des jeweiligen Vermieters, der vor Vermögensschäden infolge unterlassener Anhebung des Mietzinses auf den angemessenen Mietzins bewahrt werden soll. Es handelt sich dabei um eine aus dem Bestandvertrag abgeleitete Nebenpflicht des Mieters. Unser Rat lautet daher, dem Vermieter anhebungsrelevante Tatbestände umgehend mitzuteilen, denn bei Verletzung dieser Pflicht hat der Vermieter einen (vertraglichen) Schadenersatzanspruch gegen den Mieter.

 

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