Bei älteren Häusern bzw. Wohngebäuden kann es vorkommen, dass das Mauerwerk schon sehr feucht ist. Was, wenn es nach dem Einzug neuer Mieter zu Schimmelbildung an den Wänden kommt und wie sieht es aus, wenn sich dieser sogar auf Möbel und die darin gelagerten Gegenstände ausbreitet? Steht Mietzinsminderung zu und kann bereits bezahlte Miete zurückgefordert werden?

Ursache und Lüftungsverhalten

Wenn Schimmel an einer Wand ersichtlich wird, kann sich dieser recht schnell ausbreiten und muss schnellstmöglich dem Vermieter gemeldet werden. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) gleich zu Beginn einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung fest. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, worauf die Schimmelbildung zurückzuführen ist. Ob zum Beispiel ein falsches Lüftungsverhalten der Mieter ursächlich ist, muss von einem Experten festgestellt werden. Als richtiges Nutzungsverhalten gilt die ständige Kontrolle von Raumtemperatur und Luftfeuchte, mindestens 20 cm Abstand der Möbel von den feuchten Wänden und mindestens drei- bis viermal Stoßlüften pro Tag. Das ist, so der OGH, aber einer durchschnittlichen Familie ohne besondere Kenntnisse oder einen Hinweis seitens des Vermieters nicht zumutbar, weswegen ein- bis dreimaliges Öffnen der Fenster am Tag in der Regel als „normales“ Lüftungsverhalten zu qualifizieren ist.

Anspruch auf Mietzinsminderung

Ist der Schimmel nicht auf das Verhalten der Mieter, sondern den allgemeinen Zustand des in die Jahre gekommenen Gebäudes zurückzuführen, so können diese eine Mietzinsminderung begehren, die nach Ansicht des Gerichtshofs auch rückwirkend für die gesamte Mietdauer zustehen kann.  Zahlen die Mieter zwar weiter, beenden das Mietverhältnis aber in der Folge, so ist darin auch kein stillschweigender Verzicht auf die Zinsminderung zu sehen (veröffentlicht in OGH 1 Ob 55/21a).

 

Fazit: Schimmelbildung muss schnellstmöglich dem Vermieter angezeigt werden. Ist diese nicht auf das Lüftungsverhalten der Mieter, sondern auf den allgemeinen Zustand des Wohngebäudes zurückzuführen, so kann der Zins reduziert werden. Bei „normalem“ Wohnverhalten sollte ein- bis dreimal täglich gelüftet werden. Reicht das nicht, die Schimmelbildung zu vermeiden, kann auch rückwirkend für die gesamte Mietdauer Zinsminderung zustehen. Bei mietrechtlichen Fragen solcher Art beraten wir Sie gerne individuell, denn bei anschließender Beendigung des Mietverhältnisses ist auch kein stillschweigender Verzicht auf die Zinsminderung anzunehmen, insbesondere, wenn eine solche bereits zuvor aus demselben Grund gefordert wurde.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

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