In der Gesetzgebung gibt es nun auch wieder vermehrt Vorhaben ohne Pandemiebezug. So wird auch eine Novelle des Kartell- und Wettbewerbsrechts angedacht. Dabei geht es in erster Linie um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1, die das Ziel hat, die nationalen Wettbewerbsbehörden zu stärken, etwa durch Rechts- und Vollstreckungshilfe. Es gibt aber auch andere Aspekte in der Novelle, die mit der Richtlinie nichts zu tun haben: Einerseits Änderungen bei der Fusionskontrolle und andererseits Anpassungen im Kartellrecht im Sinne des „Green Deal“. Doch was genau haben wir zu erwarten?

Green Deal und Kartelle

Was den so genannten „Green Deal“ betrifft, so geht es in diesem Zusammenhang um die Frage, ob Unternehmen kooperieren dürfen, um mehr Nachhaltigkeit zu erreichen. Nach der bisherigen Rechtslage ist das unklar. Erwünschtes wäre etwa, dass sich eine Branche geschlossen um klimafreundlichere Produktionsmethoden bemüht, auf umweltschädliches Verpackungsmaterial verzichtet oder dass Unternehmen beim Vertrieb kooperieren, um Transportfahrten zu reduzieren. All das ist kartellrechtlich nicht eindeutig geregelt und spielt sich bislang in einer Grauzone ab.

Umfassender Kartellbegriff

Grund dafür könnte der umfassende Kartellbegriff sein, denn laut Gesetz zählen dazu „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken“. All das ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es jedoch für Kartelle, die zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, wenn die Beschränkungen nicht weiter gehen als unbedingt nötig, wenn Wettbewerb zwischen den Unternehmen dennoch möglich bleibt und vor allem, wenn die Verbraucher an den Vorteilen angemessen beteiligt werden.

Mehr Klimaschutz im Sinne der Allgemeinheit

An diesem Punkt setzt nun die geplante Neuregelung an. Bislang war unklar, ob z.B. mehr Klimaschutz als angemessene Teilhabe der Verbraucher am Gewinn eines Kartells gilt oder nicht. Die Neuregelung stellt das nun klar, dass diese Bedingung demnach erfüllt ist, wenn ein Kartell „zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beiträgt“. Als Gewinn für die Verbraucher zählt nämlich auch ein Nutzen für die Allgemeinheit, selbst wenn erst künftige Generationen davon profitieren, heißt es sinngemäß in den Erläuterungen.

Wettbewerb nicht unterbinden

Zu beachten ist, dass dies nur schlagend werden kann, wenn es nicht um so genannte Kernbeschränkungen geht. Preis-, Gebiets- oder Mengenabsprachen bleiben daher verboten. Für sie kann es nie eine Ausnahme geben. Ebenso bleibt es unzulässig, den Wettbewerb zu unterbinden, denn dieser muss auch für mehr Nachhaltigkeit weiterhin stattfinden können und die Innovation antreiben. Doch auch die neuen Regelungen enthalten unbestimmte Formulierungen und schaffen damit nur bedingt Rechtssicherheit. Behörden müssen auch zukünftig darauf achten, dass kein Greenwashing passiert. Nachhaltigkeit darf keinesfalls zum Deckmantel für andere Absprachen werden. Wichtig ist außerdem, dass die neue Ausnahme nur greift, soweit es um die nationale Rechtslage geht.

Fusionskontrolle

Das zweite nationale Thema betrifft die Fusionskontrolle. In Österreich angemeldet werden müssen Fusionen künftig nur noch dann, wenn die beteiligten Unternehmen (zusätzlich zu den weltweiten Umsatzschwellen, die unverändert bleiben) im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Umsatz erzielen. Das war auch bisher schon so, wobei nun auch Voraussetzung ist, dass bei mindestens zwei Unternehmen ein Schwellenwert von einer Million überschritten wird. Es soll also nur noch um Fälle gehen, in denen auch das Unternehmen, das übernommen werden soll, relevante Inlandsumsätze macht.

Fazit: Eine Novelle des Kartell- und Wettbewerbsrechts ist zur Umsetzung einer EU-Richtlinie angedacht, die das Ziel hat, die nationalen Wettbewerbsbehörden zu stärken. Um zu den Klimazielen beizutragen, dürfen Unternehmen künftig unter gewissen Voraussetzungen kooperieren. Klimaschutz ist schließlich im Sinne der Allgemeinheit, doch darf der Wettbewerb auch weiterhin nicht unterbunden werden. All das soll durch eine Neuregelung klargestellt werden, wobei diese auch Änderungen bei der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit sich bringt. Die Ausgestaltung des Umsetzungsgesetzes im Detail bleibt noch abzuwarten.

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