Hundehotels, veganes Futter und die aktuelle Hundemode – viele Tierbesitzer lieben und pflegen ihren Vierbeiner wie ein Kind. Kann in solchen Fällen die für ein Kind geltende Rechtslage auf den Hund angewendet werden? Wie sieht es beim Unfalltod des Tieres aus? Darf die für den Verlust naher Angehöriger entwickelte Rechtsprechung auf ein geliebtes Tier ausgedehnt werden?

Hat man einen besonders wichtigen Menschen verloren und hat der dafür Verantwortliche ein besonders schweres Verschulden gesetzt, so kann man als Ausgleich für die Trauer Geld verlangen. Dieses „Trauerschmerzengeld“ steht zwar nicht explizit im Gesetz, wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) aber anerkannt. So können beispielsweise Eltern Geldausgleich für die Trauer fordern, wenn ihre Kinder getötet wurden. Die Schwere der Schuld des Verantwortlichen muss stets im Einzelfall geprüft werden.

Mit der Frage, ob für die Trauer über einen Tiertod grundsätzlich Schmerzengeld in Betracht kommt, befasste dich der OGH erst kürzlich. Bereits im Jahr 2016 gab es einen ähnlichen Fall, in welchem es allerdings um einen Schockschaden ging. Beim Verlust von Menschen sind Schockschäden von der Judikatur anerkannt, der Gerichtshof sah dies im Fall eines Tiertodes allerdings anders. Im aktuellen Hundefall klagten die Hundeeigentümer jedoch nicht wegen eines Schocks (also einer seelischen Gesundheitsschädigung), sondern wegen ihrer Trauer. Dies ist auch der wesentliche Unterschied zur Entscheidung im Jahr 2016, denn es gibt durchaus Meinungen in der Lehre, welche die Ansicht vertreten, dass man bei einer engen Gefühlsbeziehung zu einem Haustier sehr wohl Trauerschmerzengeld fordern dürfe.

Tatsächlich stellte der OGH nun die Rechtslage klar. So würden für Tiere dieselben Schadenersatzregeln gelten, wie für Sachen. Eine Ausnahme sei nur die eigens für Tiere geschaffene Bestimmung, laut der man sie auch retten dürfe, wenn die Heilungskosten den Wert des Tieres übersteigen. Nach Ansicht des Gerichtshofs liegt beim Tod eines Tieres aber eine dem Verlust eines Menschen gleichkommende Trauer so fern, dass eine klare Grenzziehung erforderlich ist. Selbst bei grob fahrlässiger Tötung eines Tieres gebe es daher kein Trauerschmerzengeld. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Tod eines Menschen.

Geld kann es dem OGH zufolge allerdings in jenen Fällen geben, wo jemand mutwillig oder aus Schadenfreude ein Tier tötet. Das heißt, dass ein „Trauerschmerzengeld“ bei Tieren möglich ist, wenn der Täter der Tierquälerei schuldig ist. Ein Verkehrsunfall reicht aber keinesfalls für den Anspruch. Der Unterschied zum Menschen soll gewahrt bleiben (veröffentlicht in OGH 2 Ob 142/20a).

Fazit: Selbst, wenn man sein Tier wie einen Menschen umsorgt, kann man beim Tod des Hundes kein „Trauerschmerzengeld“, wie bei Angehörigen, verlangen. Anders verhält es sich, wenn Tierquälerei vorliegt. Ob für Trauer, Schock oder Unfall – wir beraten Sie gerne in Zusammenhang mit schadenersatzrechtlichen Fragen.

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