Jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit, wenn in den Geschäften Silvesterraketen verkauft werden, stellt sich die Frage: Was ist eigentlich erlaubt?

Je nach Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern und Silversterknallern gibt es unterschiedliche Altersbeschränkungen und sonstige Voraussetzungen, die für ihren Besitz, ihre Verwendung und ihre Überlassung erfüllt sein müssen. Feuerwerkskörper/Silvesterknaller werden in vier Kategorien (F1, F2, F3, F4) unterteilt.

Feuerwerkskörper und Silvesterknaller der Kategorien F3 und F4 dürfen nur an Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und über eine besondere Berechtigung verfügen, abgegeben werden.

Feuerwerkskörper und Silvesterknaller der Kategorie F1 dürfen bereits an Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verkauft werden, da von diesen geringe Gefahr und ein vernachlässigbarer Lärmpegel ausgehen. In diese Kategorie fallen bspw. Wunderkerzen, Knallbonbons oder Tischkerzen. Diese dürfen auch in Innenräumen gezündet werden.

Am häufigsten kann man in den Geschäften Feuerwerkskörper und Silvesterknaller der Kategorie F2 erwerben. Hierfür muss man das 16. Lebensjahr vollendet haben. In diese Kategorie fallen die klassischen Silvesterraketen oder auch die sog. Schweizer Kracher. Die Verwendung dieser Feuerwerkskörper ist jedoch im Ortsgebiet verboten, außer es wurde durch Verordnung des Bürgermeisters eine Ausnahme festgelegt.

Der OGH hat nun in einer seiner jüngsten Entscheidungen ausgesprochen, dass beim gemeinschaftlichen Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 im Ortsgebiet alle Beteiligten solidarisch mit jener Person haften, die einen Feuerwerkskörper abgeschossen hat, der einen Schaden verursacht. Laut OGH entsteht dieser Schaden nämlich nicht durch ein von einzelnen Gruppenmitgliedern jeweils für sich gesetztes Verhalten, sondern durch das gemeinsame Vorhaben, die Feuerwerkskörper abzuschießen (OGH 1 Ob 178/18k).