Um Förderungen für ein Bauvorhaben zu erhalten, ist es wichtig, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Verwalter muss außerdem den Eingang des Fördergeldes kontrollieren. Was, wenn er dieser Aufgabe nicht nachkommt und vom Unternehmer gelegte Rechnungen in voller (die Fördersumme übersteigender) Höhe bezahlt? Inwiefern besteht eine Haftung?

Verwaltungsaufgaben

Grundsätzlich ist der Verwalter mit der Vertretung der Eigentümergemeinschaft nach außen betraut. Ihm steht im Außenverhältnis die uneingeschränkte Vertretungsbefugnis zu. Er ist verpflichtet, die Interessen der Eigentümergemeinschaft wie auch die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren.

Zu seinen Verwaltungsaufgaben zählen außerdem die Sammlung, Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen bei der Förderstelle. Aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen der WEG-Eigentümergemeinschaft und ihrem Verwalter obliegt ihm jedoch auch die Kontrolle des Eingangs von Förderbeträgen und ihre Verrechnung.

Haftung

Die Haftung des Verwalters ist nicht im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt, sondern richtet sich nach dem ABGB. Für ihn gilt daher der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, wonach er den typischerweise zu erwartenden Leistungsstandard seiner Berufsgruppe einzuhalten hat. Ob ein Verwalter die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

Kontrolliert er den Fördergeldeingang nicht und bezahlt ungeachtet des Fehlens entsprechender Eingänge die Rechnungen in voller (die Förderungssumme übersteigender) Höhe, so ist dies dem Höchstgericht zufolge aber jedenfalls als schadensbegründende Pflichtwidrigkeit anzusehen (veröffentlicht in OGH 7 Ob 46/20w und OLG Wien, 5 R 150/19v).

Fazit: Die Haftung und der Sorgfaltsmaßstab des Verwalters richten sich nach dem ABGB. Zu seinen Verwaltungsaufgaben zählen nicht nur die Sammlung, Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen bei der Förderstelle, sondern auch die Kontrolle des Eingangs von Förderbeträgen und ihre Verrechnung. Eine schadensbegründende Pflichtwidrigkeit des Verwalters liegt vor, wenn er den Eingang des Fördergeldes nicht kontrolliert und die vom Generalunternehmer gelegten Rechnungen in voller (die Förderungssumme übersteigender) Höhe bezahlt. ACHTUNG: Die Pflichtwidrigkeit ist auch dann gegeben, wenn er über die Förderbarkeit des Bauvorhabens getäuscht worden wäre.

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