Derzeit ist das Wetter „perfekt“ und viele Österreicher drängt dies in die Berge. Zum Schifahren sind präparierte Pisten vorgesehen, doch momentan liegt genug Schnee und der Reiz ist groß, auch das freie Gelände neben den Pisten zu befahren. Wie sieht es aus, wenn das nicht präparierte Gelände regelmäßig als Abkürzung zum Parkplatz benutzt wird? Muss der Pistenhalter wirklich einen als offenes Geheimnis geltenden Schleichweg absichern?

In Wien klagte ein verletzter Mann den Betreiber einer Piste auf Schadenersatz wegen eines Unfalls, der sich auf einem Schleichweg neben der Piste ereignete. Er stützte sich darauf, dass Schifahrer diese Abkürzung regelmäßig nehmen würden, um schneller zum Parkplatz zu gelangen. Dieser Umstand war auch dem Betreiber der Piste bekannt, weswegen die Frage aufkam, ob dieser auch den Schleichweg absichern hätte müssen und deshalb seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Diese Frage landete vor dem Höchstgericht.

Bequemlichkeit auf eigenes Risiko

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte in diesem Zusammenhang, dass es darauf ankomme, ob grundsätzlich die Möglichkeit besteht, gefahrlos, ohne Benützung eines solchen Schleichwegs abseits der Piste zum Parkplatz zu gelangen. Wenn der Schifahrer einfach nur auf der präparierten Piste bleiben müsste und der einzige Nachteil ein geringer Zeitverlust wäre, so benutzt er den Schleichweg letztlich aus Bequemlichkeit und damit auf eigene Gefahr. Weicht er also von der Piste ab, steht nach Ansicht des Höchstgerichts nur Schadenersatz zu, wenn nicht sichtbar ist, dass es sich nicht mehr um die offizielle Piste handelt.

Freies Gelände oder Piste?

Ist das freie Gelände auch deutlich von den präparierten Pisten zu unterscheiden bzw. von diesen abgegrenzt, so ist der Pistenhalter nicht mehr dafür verantwortlich. Maßstab ist ein durchschnittlicher Schifahrer. Ein Unfall, der sich 50 Meter vom Pistenrand entfernt an einer Stelle ereignet, wo es beispielsweise Tiefschnee und nur einige Schispuren gibt, ist klar von der vorgesehenen Piste zu unterscheiden. Insbesondere dann, wenn es sich beim Verletzten um einen Schifahrer handelt, der mit dem Schigebiet bereits bestens vertraut ist und genau weiß, dass es sich bei der gewählten Abkürzung nicht um eine Piste handelt. Freiem Gelände dürfe man nicht dasselbe Vertrauen entgegenbringen wie einer präparierten Piste, betonten die Richter und verneinten einen Schadenersatz (veröffentlicht in OGH 1 Ob 239/20h).

Fazit: Ist für einen durchschnittlichen Schifahrer klar erkennbar, dass er freies Gelände befährt, so gehört dieses nicht mehr zur präparierten Piste, für die der Betreiber verantwortlich ist. Hinsichtlich eines Schleichwegs, der zwar allgemein bekannt ist, aber eindeutig nicht zur Piste gehört, besteht keine Verpflichtung des Pistenhalters zur Beseitigung allfälliger, nicht von ihm geschaffener, Gefahren bzw. zur Warnung vor solchen, wenn es gefahrlos möglich wäre, auf den Pisten zu bleiben und zum Parkplatz zu gelangen. Das Befahren einer solchen Abkürzung aus reiner Bequemlichkeit erfolgt daher auf eigene Gefahr des Schifahrers. Wir beraten Sie gerne bei Haftungsfragen in Zusammenhang mit Sport- oder Freizeitunfällen.

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