Zum GRUG haben wir Sie bereits in unseren Beiträgen (Novelle und Anspruch auf Software-Updates (rechtdirekt.at) informiert. Für Verträge, die ab 1. Jänner 2022 abgeschlossen werden, gilt in Österreich ein neues Gewährleistungsrecht. Dessen beide wichtigsten Ziele sind die Stärkung der Position der Verbraucher und die Anpassung an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters. Doch trifft dies bei genauerer Betrachtung der Neuregelungen wirklich zu und in welchen Bereichen soll das neue Gewährleistungsrecht künftig Verbesserung für die Verbraucher bringen?

Neue Verjährungsfrist

Zunächst wird zusätzlich zur zweijährigen Gewährleistungsfrist bei beweglichen Waren eine dreimonatige Verjährungsfrist eingeführt. Das bedeutet, dass zwar wie bisher nur Mängel, die binnen zwei Jahren ab Übergabe der Ware auftauchen, erfasst sind. Diese können aber gegenüber dem Verkäufer nunmehr auch noch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden, was vor allem bei später auftretenden Mängeln vorteilhaft für die Verbraucher ist.

Beweislast länger umgekehrt

Zudem haben Verbraucher statt wie bisher sechs Monate künftig ein Jahr lang Zeit, einen Mangel bei einem Produkt zu reklamieren, ohne nachweisen zu müssen, dass er schon bei Übergabe bestanden hat. Ein solcher Beweis ist nämlich in der Praxis insbesondere bei technischen Geräten oft nur sehr schwer oder mit großem Aufwand zu erbringen. Künftig muss daher der Verkäufer bei Mängeln, die innerhalb des ersten Jahres auftreten, beweisen, dass das Produkt bei Übergabe mangelfrei war. Für reine Unternehmergeschäfte gilt diese Änderung jedoch nicht. Hier bleibt es bei der sechsmonatigen Beweislastumkehr.

Digitalisierung mitbedacht

Künftig sind auch Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit Waren mit digitalen Elementen und digitalen Leistungen (Smartphones oder Autos mit Navigationssystem sowie Streaming-, Cloud- und Social-Media-Dienste, …) geregelt. Den Konsumenten stehen im Ergebnis zukünftig auch bei digitalen Leistungen die bereits bekannten Gewährleistungsbehelfe zu. Außerdem umfasst die Gewährleistungsfrist bei digitalen Elementen den gesamten Leistungszeitraum. Tritt etwa bei Nutzung eines Cloud-Dienstes oder beim upgedateten Navigationssystem nach drei Jahren ein Mangel auf, soll der Unternehmer zur Gewährleistung verpflichtet sein.

Aktualisierungen gefordert

Bei digitalen Leistungen muss den Verbrauchern die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses neueste verfügbare Version bereitgestellt werden und Unternehmen müssen kostenlose Software-Updates für Geräte und Leistungen so lange zur Verfügung stellen, wie das „vernünftigerweise“ erwartet werden kann. Diese Bestimmung ist aber noch höchst auslegungsbedürftig. Die Aktualisierungspflicht kann jedoch auch vertraglich ausgeschlossen werden, wenngleich der Verbraucher ausdrücklich und gesondert zustimmen muss.

Fazit: Das neue Gewährleistungsrecht bringt zum Jahreswechsel zweifellos eine Verbesserung der Position von Verbrauchern mit sich. Nach der Gewährleistungsfrist wird zusätzlich eine Verjährungsfrist eingeführt, die Beweislast wird künftig länger umgekehrt sein und auch bei Waren und Leistungen mit digitalen Elementen stehen ab 1. Jänner 2022 die Gewährleistungsbehelfe zu. Für Unternehmen bringt das neue Gesetz eine große Umstellung mit sich, schließlich wird es einige Details zu beachten geben. So werden sie beispielsweise verpflichtet, kostenlose Software-Updates und stets die neueste verfügbare Version bereitzustellen. Hier gibt es aber noch Auslegungsbedarf, sodass letztlich wohl nur die Gerichte für Klarheit sorgen werden.

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