Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so findet stets eine Vermögensauseinandersetzung statt. Nach welchem Prinzip erfolgt eine solche bei Personengesellschaften und ist es auch möglich, dass der Erwerber des Geschäftsanteils in die Verbindlichkeiten des bisherigen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft eintritt?

Prinzip der Gesamtabrechnung

Mit diesen Fragen befasste sich vor Kurzem auch der Oberste Gerichtshof (OGH) und nahm mit seiner Entscheidung zunächst Bezug auf die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Diese regeln die Vermögensauseinandersetzung der Gesellschaft mit dem ausscheidenden Gesellschafter. Bei Personengesellschaften erfolgt diese Auseinandersetzung nach dem Prinzip der Gesamtabrechnung: Demnach sind in die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters (dasselbe gilt für den Ausgleichsanspruch der Gesellschaft) alle wechselseitigen gesellschaftsrechtlichen Ansprüche einzubeziehen. Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben nur Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw. Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft.

Vermeiden von „Hin- und Her- Zahlungen“

Zu beachten ist, dass die dem Abfindungs- bzw. Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche zu unselbständigen Abrechnungsposten werden und nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können. Dadurch sollen „Hin- und Her- Zahlungen“ zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter vermieden werden. Erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist.

Der Einklagung des (behaupteten) Ergebnisses der Gesamtabrechnung steht jedoch, wie der OGH betont, kein Hindernis entgegen. Es steht der Gesellschaft jederzeit frei, aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Gesamtabrechnung vorzunehmen und gegebenenfalls Leistungsklage gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter zu erheben.

Vertragsübernahme

Von der Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter sind jene Rechtsbeziehungen zu unterscheiden, die im Fall eines Gesellschafterwechsels zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter und dem Erwerber des Geschäftsanteils entstehen. In Zusammenhang mit der Übertragung eines Geschäftsanteils steht es den Beteiligten frei, mit Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter zu vereinbaren, dass der Erwerber des Geschäftsanteils im Weg der Vertragsübernahme in die Verbindlichkeiten des bisherigen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft eintritt. Die Parteien können aber auch Abweichendes vereinbaren (veröffentlicht in OGH 6 Ob 4/21p).

Fazit: Bei Personengesellschaften erfolgt die Vermögensauseinandersetzung nach dem Prinzip der Gesamtabrechnung. „Hin- und Her- Zahlungen“ zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter sollen vermieden werden. So ist erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen hinsichtlich dieser Thematik, denn bei der Übertragung eines Geschäftsanteils gibt es einiges zu beachten: So steht es den Beteiligten z.B. frei, mit Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter zu vereinbaren, dass der Erwerber des Geschäftsanteils im Weg der Vertragsübernahme in die Verbindlichkeiten des bisherigen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft eintritt.

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