Die letzte Urlaubssaison stand im Zeichen der Coronapandemie, nun stehen die Sommerferien vor der Türe und Personalmangel bei der Abfertigung sorgt für chaotische Zustände in manchen Abflughallen. Flüge werden gestrichen, immer öfter müssen Fluggäste auch mit Verspätungen und sehr langen Wartezeiten rechnen. Doch welche Rechte haben frustrierte Fluggäste?

Rechts- und Anspruchsgrundlage

Die wesentliche Rechtsgrundlage für Leistungsstörungen im Rahmen der Luftbeförderung bildet die Fluggastrechte-VO 261/2004/EG. Diese gelangt zur Anwendung, wenn der Abflughafen in der EU liegt. Sie regelt die Rechte des Reisenden im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung.

Die Verordnung sieht einen Ausgleichsanspruch für frustrierte Fluggäste vor. Dieser beträgt pauschal und gestaffelt nach Flugdistanz 250, 400 oder 600 Euro und dient zur Kompensation entstandener Unannehmlichkeiten. Eine Nichtbeförderung löst den Anspruch jedenfalls aus – Annullierungen hingegen nur, wenn die Fluggesellschaft die Flugstreichung nicht zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit bekannt gibt und keinen adäquaten Ersatzflug anbietet. Ankunftsverspätungen führen zu einem Ausgleichsanspruch, wenn sie mindesten drei Stunden betragen.

Entfall des Ausgleichsanspruches

Zu beachten ist, dass „außergewöhnliche Umstände“ den Ausgleichsanspruch bei Annullierung und Verspätung entfallen lassen. Dazu können etwa Streikmaßnahmen zählen, sofern sie nicht das Personal der Fluggesellschaft betreffen, also zum Beispiel ein Streik der Fluglotsen oder des Personals der Sicherheitskontrolle. Keinen außergewöhnlichen Umstand stellt dagegen etwa die Flugverspätung wegen Verzögerungen beim Check-in-Schalter infolge von fehlendem Personal dar.

Weitere Ansprüche

Neben dem Ausgleichsanspruch räumt die Verordnung dem Fluggast bei Nichtbeförderung, Annullierung sowie im Falle einer Verspätung von mindestens fünf Stunden weitere Ansprüche ein. Demnach kann der Fluggast zwischen einer Erstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung wählen. „Gestrandeten“ Fluggästen stehen außerdem gewisse Betreuungsleistungen zu.

„Zeitpuffer“ einkalkulieren

Bei versäumten Flügen kommt es primär auf die Eigenverantwortung des Reisenden an. Fluggäste, die keinen ausreichenden „Zeitpuffer“ einkalkulieren, haben das Verspätungsrisiko selbst zu tragen. Ein Fluggast muss sich aber nicht auf eine beliebige Wartezeit einstellen, sondern darf sich nach den Vorgaben der Fluggesellschaft richten. Ausnahmesituationen sind zu beachten.

Amtshaftung möglich

Verpasst der Reisende wegen der Sicherheitskontrolle seinen Flug, ist dies nicht der Fluggesellschaft zuzurechnen. Nach dem österreichischen Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 haftet der Bund für jene Schäden, die Fluggästen im Rahmen der Sicherheitskontrolle durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt werden. Reisende sind aber dazu angehalten, das Sicherheitspersonal auf die Dringlichkeit ihrer Kontrolle aufmerksam zu machen (veröffentlicht in OGH, 4 Ob 177/21i).

Fazit: Bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung sieht das Unionsrecht einen Ausgleichsanspruch für frustrierte Fluggäste vor. Außergewöhnliche Umstände können den Anspruch entfallen lassen und Fluggäste haben eine „Schadensminderungspflicht“. Auch Amtshaftungsansprüche kommen in Betracht. Wichtig ist aber, dass man mit einem ausreichenden Zeitpuffer am Flughafen erscheint. Verpasst man den Flieger trotzdem, kann man Ersatzansprüche haben.

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