Leistet der Verpflichtete aufgrund eines bestehenden Exekutionstitels, so könnte es vorkommen, dass dieser im Nachhinein aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wird. Steht in diesem Fall ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu? Worauf kommt es an?

OGH zur Rückforderung

Mit dieser Frage hat sich unlängst der Oberste Gerichtshof (OGH) befasst und festgestellt, dass die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Das ergibt sich aus § 39 Absatz 1 Ziffer 1 der Exekutionsordnung (EO).

Der Gerichtshof betonte in diesem Zusammenhang auch, dass die gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte aber nicht dazu führt, dass der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge wieder zurückfordern muss oder dass etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zug des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muss. Dem Verpflichteten, der aufgrund eines nachträglich für ungültig erkannten, aufgehobenen oder sonst für unwirksam erklärten Exekutionstitel geleistet hat, steht vielmehr in der Regel ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.

Rechtsgrundlage des Rückforderungsanspruchs

§ 1435 ABGB wird als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs verstanden. Er greift nicht nur bei Wegfall des Geschäftszwecks ein, sondern allgemein bei Wegfall jener Umstände, die nach Interessenabwägung und nach dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung bildeten. Unter § 1435 ABGB fallen daher der Wegfall der Schuld, der Wegfall einer sonstigen Leistungsgrundlage oder der Nichteintritt einer erwarteten Entwicklung (veröffentlicht in OGH 5 Ob 90/21b).

Fazit: Dem Verpflichteten, der aufgrund eines nachträglich für ungültig erkannten, aufgehobenen oder sonst für unwirksam erklärten Exekutionstitel geleistet hat, steht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Das entspricht der jüngsten Rechtsprechung des OGH. Rechtsgrundlage dafür ist § 1435 ABGB. Dieser greift allgemein bei Wegfall jener Umstände, die nach Interessenabwägung und nach dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung bildeten. Erfasst sind der Wegfall der Schuld, der Wegfall einer sonstigen Leistungsgrundlage oder der Nichteintritt einer erwarteten Entwicklung.

 

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und erstellt.

Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.