Wir haben Sie bereits ausführlich über die EU-Richtlinie zum Schutz für Hinweisgeber (Whistleblower-RL) informiert (Besuchen Sie dafür unsere Homepage – Neuigkeiten). Die Richtlinie soll Arbeitnehmer, die Missstände aufdecken, vor rechtlichen Konsequenzen schützen – etwa vor Kündigung, Gehaltskürzung oder Schadenersatz. Österreich hat aber noch kein nationales Gesetz beschlossen. Besteht trotzdem schon ein ausreichender Schutz für Hinweisgeber? Können sich diese direkt auf die Richtlinie berufen?

Ausnahmen?

Ohne ein nationales Umsetzungsgesetz haben Hinweisgeber gegenüber ihren Arbeitgebern grundsätzlich keine Ansprüche. In bestimmten Fällen gibt es jedoch Ausnahmen. Im privaten Bereich entfaltet die Richtlinie ohne nationales Gesetz keine Wirkung. Unternehmen können schließlich nichts dafür, wenn die Republik säumig ist. Der Staat selbst ist jedenfalls an die Vorgaben gebunden. Hinweisgeber, die in einem Ministerium, bei einer Behörde oder bei einer Gemeinde beschäftigt sind, könnten sich vor Gericht daher schon jetzt auf die EU-Richtlinie berufen.

Unmittelbare Anwendung

Grundlage für die unmittelbare Anwendung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Voraussetzung ist, dass die EU-Vorgaben nicht rechtzeitig vom Staat umgesetzt wurden und dass sie die Rechte von Personen gegenüber dem Staat detailliert regeln. Beides ist bei der Whistleblower-RL der Fall. Ausgenommen sind nur bestimmte öffentliche Unternehmen.

Haftung für Verzug

Abgesehen davon gibt es noch eine weitere Möglichkeit für Whistleblower, unabhängig vom Arbeitgeber. Setzt der Gesetzgeber eine Richtlinie nicht rechtzeitig um und entsteht einer Person dadurch ein Schaden, kann sie versuchen, vom Staat Ersatz zu bekommen. Diese Schäden sind vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Das Parlament hätte die Richtlinie bis 17. Dezember 2021 umsetzen müssen, es gibt aber nach wie vor keinen Entwurf, da einige Fragen noch umstritten sind.

Fazit: Ohne ein nationales Umsetzungsgesetz haben Hinweisgeber gegenüber ihren Arbeitgebern grundsätzlich keine Ansprüche. Bestimmte Whistleblower dürfen sich direkt auf die Richtlinie berufen. Aus unserer Sicht sollten Unternehmen aber nicht warten, denn der Staat trifft bei der Umsetzung zwar einige wichtige Entscheidungen, allerdings sind Unternehmen dazu verpflichtet, Hinweisgebersysteme einzurichten, die gegebenenfalls noch angepasst werden können. Jedenfalls sollte ein Arbeitnehmer, der berechtigt Missstände aufdeckt, auch jetzt bereits nicht deswegen gekündigt werden können.

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