Nun gibt es einen neuen Richtlinienentwurf der EU zum Thema Nachhaltigkeit, der das EU-Lieferkettengesetz betrifft. Unternehmen müssen künftig für negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte, Umwelt und Klima geradestehen. Was bedeutet das konkret?

Konkretes Ziel?

Mit dem Entwurf wird das Ziel verfolgt, Unternehmen „für eine gerechte und nachhaltige Wirtschaft“ in die Pflicht zu nehmen. Dabei geht es nicht nur um die eigenen Zulieferer, denn Unternehmen sollen in ihrer gesamten Wertschöpfungskette negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte sowie auf die Umwelt ermitteln und erforderlichenfalls verhindern, abstellen oder vermindern. Als Beispiele nennt die Kommission Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitnehmern, Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt. Aber auch für die Klimaziele sollen Unternehmen in die Pflicht genommen werden.

Pflichten für Unternehmen

Normiert wird eine unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit, die nicht nur die Lieferkette, sondern die gesamte Wertschöpfungskette umfasst. Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit gefasst. Konkret müssen die Unternehmen Menschenrechts- und Umweltauswirkungen identifizieren und Maßnahmen zur Ermittlung und Verhinderung bzw. Minimierung treffen. Ein Weg wird es dabei voraussichtlich sein, von Unternehmen in der Wertschöpfungskette vertragliche Zusicherungen zu verlangen. Zudem sollten diese einen Präventionsplan erstellen, der auch eine Stakeholder-Konsultation beinhaltet. Eine Beschwerdemöglichkeit für Betroffene muss ebenfalls eingerichtet werden. Auch jährliche Assessments zur laufenden Überwachung der Effektivität der Maßnahmen werden Pflicht. Große Unternehmen werden zukünftig einen Plan erstellen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsstrategie im Einklang mit den Klimazielen des Pariser Abkommens steht.

Wen betrifft die neue RL?

Die Verpflichtungen sollen sich auch auf Tochtergesellschaften erstrecken. Mutterunternehmen müssen somit selbst dann für die Nachhaltigkeit von Konzerntöchtern geradestehen, wenn diese in ganz anderen Branchen tätig sind. Zukünftig muss sich die Sorgfaltspflicht der Leitungsorgane definitiv auch auf Nachhaltigkeitsthemen beziehen. Direkt betroffen sind zwar große Unternehmen in der EU, die mindestens 500 Mitarbeiter oder mindestens 150 Millionen Euro Nettoumsatz weltweit haben. Faktisch wird die Regelung jedoch auch kleinere Unternehmen treffen, die sich als Vertragspartner daran halten müssen.

Fazit: Der neue RL-Entwurf zum EU-Lieferkettengesetz der EU verpflichtet Unternehmen, in ihrer gesamten Wertschöpfungskette negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte sowie auf die Umwelt zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern. Betroffen sind große Unternehmen, aber auch kleinere als deren Vertragspartner. Aus unserer Sicht könnte die geplante Regelung ein „Gamechanger“ sein, denn sie fasst die wesentlichen Werte der EU mit dem Ziel zusammen, ihnen weltweit Geltung zu verschaffen.

 

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