Wenn ein Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet ist, so hat er diese Pflicht grundsätzlich an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist oder an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, zu erfüllen. Das alles gilt unter bestimmten Voraussetzungen. Doch welche sind das im Detail, wie sieht es bei Untunlichkeit aus und kann der Unternehmer unter Umständen vom Verbraucher verlangen, ihm die Sache zu übersenden?

Voraussetzungen

Nach § 8 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) hat die Erfüllung der Verbesserungspflicht an den oben genannten Orten stattzufinden, sofern der jeweilige Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein musste und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.

Übersendung der Sache

Absatz 2 dieser Bestimmung eröffnet dem Unternehmer die Möglichkeit, zu verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die mangelhafte Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen. Genau damit hat sich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) erst kürzlich befasst. Im Anlassfall behauptete der Kläger Untunlichkeit im Sinne des § 8 Absatz 2 KSchG, weil der Beklagte den Pkw nach Deutschland verbringen wollte. Der Gerichtshof stellte diesbezüglich klar, dass eine Reparatur im Ausland zumutbar ist, wenn die Sache auch von einem dort (in Deutschland) ansässigen Händler gekauft und abgeholt wurde. Das gilt auch, wenn der Erfüllungsort der Verbesserungspflicht grundsätzlich in Österreich liegt.  Wenn der Unternehmer sogar die für den Verbraucher zwar nach § 8 Abs 3 KSchG kostenfreie, aber doch mit einem gewissen Organisationsaufwand verbundene Übersendung verlangen kann, so kann er umso mehr verlangen, die Sache abholen zu dürfen – so der OGH. Eine Übersendung der mangelhaften Sache vom Verbraucher an den Unternehmer ist für den Verbraucher nur dann untunlich und kann daher von ihm trotz Verlangens des Unternehmers verweigert werden, wenn die Übersendung den Verbraucher ernsthaft belastet.

Hinweise des OGH

Auch die Befürchtung des Verbrauchers, er könnte dem Unternehmer Reparaturkosten schulden, wenn sich der Mangel nicht nachweisen lässt, führt nach Ansicht des Höchstgerichts nicht zur Untunlichkeit der Übermittlung des Fahrzeugs an den Beklagten. Ein Verbesserungsverlangen kann nämlich nicht als Erteilung eines Auftrags verstanden werden. Zuletzt weist der OGH noch darauf hin, dass der Unternehmer die Gefahr und die Kosten der Übersendung trägt. Aus diesem Grund muss ihm grundsätzlich auch die Entscheidung über die Versendungsart zugebilligt werden (veröffentlicht in OGH, 8 Ob 5/21z).

Fazit: Nach § 8 KSchG hat die Erfüllung der Verbesserungspflicht an dem Ort, wo sich die Sache gewöhnlich befindet bzw. am „Übergabeort“, stattzufinden, sofern der jeweilige Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein musste und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Übersendung der mangelhaften Sache verlangen kann, wenn es für diesen tunlich ist. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen. Eine solche ist für den Verbraucher nur dann untunlich, wenn sie ihn ernsthaft belastet. In dieser Hinsicht ist der OGH recht streng, denn selbst eine Reparatur im Ausland wird als zumutbar angesehen, wenn die Sache von einem dort ansässigen Händler gekauft und abgeholt wurde.

 

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