Bestreitet man als Ehepaar den Alltag bis ans Lebensende gemeinsam, so findet meist auch eine Aufgabenteilung im Haushalt statt. Verstirbt nun ein Ehegatte, so fallen auch die Leistungen, die dieser zu Lebzeiten für das unterhaltsbegründende Rechtsverhältnis erbracht hat, weg. Gibt es hier einen Ersatzanspruch? Falls ja, welche Leistungen sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen?

Ersatzanspruch

Mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) unlängst befasst und (erneut) festgestellt, dass der Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen hat, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Das gilt gemäß § 1327 ABGB und umfasst neben der Haushaltsführung im (engeren) Sinn auch alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind.

Zeitaufwand

Erledigt ein Partner bis zuletzt neben der Zubereitung aller Mahlzeiten auch sämtliche Einkäufe für beide, beteiligt er sich außerdem an den Reinigungstätigkeiten in der Wohnung und führt noch dazu leichte Instandsetzungsarbeiten durch, so kann dies schon mehrere Arbeitsstunden am Tag in Anspruch nehmen, die teilweise für beide, teilweise jedoch auch ausschließlich für den jeweils anderen Ehegatten geleistet werden.

Vermögensausgleich

Natürlich verringert sich der Zeitaufwand für einzelne Hausarbeiten, etwa für Wäsche und Bügeln, durch das Ableben eines Partners, doch hier ist stets darauf abzustellen, ob durch die „frei gewordene Arbeitskraft“ irgendein vermögenswerter Vor- oder Nachteil entstanden ist. Bejahendenfalls ist ein Vermögensausgleich vorzunehmen und im Einzelfall zu entscheiden (veröffentlicht in OGH 3 Ob 26/21a).

 

Fazit: Gemäß § 1237 ABGB hat der Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Davon erfasst sind neben der Haushaltsführung auch alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind. Der jeweilige Zeitaufwand ist im Einzelfall festzustellen und zu hinterfragen, ob ein vermögenswerter Vor- oder Nachteil entstanden ist. Bejahendenfalls ist ein Vermögensausgleich vorzunehmen. Unserer Ansicht nach zeigt diese Entscheidung, dass die Haushaltsführung als Arbeitsleistung in einer Partnerschaft keineswegs zu unterschätzen ist.

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