Am 06.05.2020 ist ein weiteres coronabedingtes Gesetz mit dem klingenden Namen KuKuSpoSiG in Kraft getreten und regelt den Anspruch der Besucher und Teilnehmer von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die ihrerseits bezahlten „Eintrittskarten“, bei Absage des Ereignisses aufgrund der COVID-19 Pandemie, gegenüber dem Veranstalter zurückzufordern. Dabei ist der Zweck dieses Gesetzes die Unterstützung der jeweiligen Veranstalter und ermöglicht es, anstatt der Rückzahlung des gesamten Geldbetrags, einen Gutschein auszustellen und so die Liquidität des Veranstalters zu fördern.

Wichtig ist hierbei, dass das KuKuSpoSiG nicht gilt, wenn der Veranstalter eine Gebietskörperschaft – also Bund, Länder oder Gemeinden – ist, oder dieser für eine Gebietskörperschaft haftet.

Betragsgrenzen der Gutscheine:

Der Gesetzgeber stellt hierbei die Regelung auf, dass die Ausstellung eines Gutscheins grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von € 70,00 pro Ereignis zulässig ist und der Rest des Entgelts an den Teilnehmer auszuzahlen ist.

Sofern das zu erstattende Entgelt € 250,00 übersteigt, muss der Veranstalter einen Betrag in Höhe von € 180,00 in Geld zurückzahlen und kann der gesamte Restbetrag in Form eines Gutscheins ersetzt werden.

Übertragung der Gutscheine und Einlösungsverpflichtung:

Die Gutscheine können vollkommen frei an jede natürliche Person übertragen und weitergegeben werden und kann der Inhaber des Gutscheins ihn zur Bezahlung sämtlicher Veranstaltungen des Veranstalters verwenden.

Demgegenüber trifft den Inhaber des Gutscheins keine Verpflichtung diesen Gutschein auch tatsächlich einzulösen. Sollte der Gutschein nicht bis spätestens 31.12.2022 von dessen Inhaber eingelöst werden, so hat der Veranstalter dem Gutscheinsinhaber den Wert des Gutscheins – nach Aufforderung durch den Inhaber – in Geld zu ersetzen.

Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit dem KuKuSpoSiG und stehen Ihnen unsere Mitarbeiter telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011165