Wie wir bereits in unseren News berichtet haben, entfällt für jene Unternehmer, die ihr Unternehmen aufgrund der von der Bundesregierung erlassenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus geschlossen bleiben müssen, zumindest teilweise die Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses und der Betriebskosten. In den folgenden News gehen wir nun näher darauf ein, ob diese Unternehmer nun auch einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Epidemiegesetz (in der Folge kurz EpidemieG) haben.

Die relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetzes:

Betriebsschließungen:

20 Abs. 1 EpidemieG legt fest, dass beim Auftreten gewisser anzeigepflichtiger Krankheiten, die an dieser Stelle taxativ aufgezählt sind, die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser anzeigepflichtigen Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden kann, wenn und insoweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung des Betriebs eine dringende und schwere Gefährdung der Angestellten des Betriebs sowie der Öffentlichkeit durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

Eine solche Schließung der Betriebsstätte ist aber erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren eine Betriebsschließung nötig erscheinen lassen.

Beim Auftreten eine der in § 20 Abs. 1 EpidemieG aufgezählten Krankheiten kann auch verfügt werden, dass lediglich der Betrieb einzelner Unternehmen mit festen Betriebsstätten beschränkt oder gesperrt wird.

Vergütungen für den Verdienstentgang:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG ist jenen Unternehmern, welchen aufgrund der Behinderung des Erwerbs Vermögensnachteile entstanden sind, eine Vergütung zu leisten, wenn sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpidemieG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist. § 32 Abs. 1 Z 4 des EpidemieG legt weiters fest, dass zudem jenen Arbeitnehmern, die in einem solchen Betrieb beschäftigt sind, sämtliche dadurch entstandenen Vermögensnachteile zu ersetzen sind.

Anwendbarkeit auch bei einer Infektion mit dem Coronavirus:

Im Zuge der von der Bundesregierung erlassenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus wurde vom zuständigen Bundesminister eine Verordnung erlassen, wonach oben dargestellte Regelung des § 20 EpidemieG auch bei Auftreten einer Infektion mit dem Corona-Virus angewandt werden kann. Ein solche Verordnung war notwendig, da das Corona-Virus nicht explizit in § 20 Abs 1 des EpidemieG aufgezählt ist.

Das COVID-19-Maßnahmengesetz und die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19:

In weiterer Folge trat am 16.03.2020 das COVID-19-Maßnahmengesetz in Kraft. In diesem Gesetz ist unter anderem normiert, dass der zuständige Bundesminister beim Auftreten des Coronavirus durch Verordnung das Betreten von (bestimmten) Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus notwendig ist.

Ausdrücklich festgehalten wurde in § 4 Abs. 2 des Covid-19-Maßnahmengesetz jedoch, dass § 20 EpidemieG nicht zur Anwendung kommt, wenn vom zuständigen Bundesminister eine solche Verordnung erlassen wird.

Eine diesbezügliche Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wonach das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben verboten ist, wurde am selben Tag wie das COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen.

Ergebnis:

Nach der oben dargestellten Regelung des COVID-19-Maßnahmengesetzes haben jene Unternehmer, die ihre Betriebsstätte nun aufgrund der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geschlossen halten müssen, keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem EpidemieG.

Inwieweit diese, offenkundig aus Anlass der Corona-Krise, erlassenen Normen verfassungskonform sind, wird nach Aufhebung der betreffenden Verordnung noch rechtlich zu prüfen sein.

Wir empfehlen, trotz der oben dargestellten Normen binnen sechs Wochen nach Aufhebung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 einen Antrag auf Entschädigung nach dem EpidemieG zu stellen. Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit.

Ausnahme:

Ein Anspruch nach dem EpidemieG steht folglich nur dann zu, wenn das jeweilige Unternehmen aufgrund einer Verordnung nach dem EpidemieG geschlossen wurde.

In einigen österreichischen Bundesländern, wie beispielsweise Kärnten, wurden von den jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden Verordnungen gemäß § 20 EpidemieG erlassen. Nach diesen Verordnungen waren in Kärnten sämtliche Gastgewerbebetriebe mit Berechtigung zur Beherbergung von Gästen im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sowie sämtliche Seilbahnbetriebe im Zeitraum vom 14. bzw. 15. März bis zum 30.03.2020 geschlossen zu halten.

Diese Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden traten am 30.03.2020 außer Kraft. In der Folge erließ der Kärntner Landeshauptmann eine Verordnung betreffend das Betretungsverbot bestimmter Einrichtungen gemäß § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, wonach das Betreten von Seilbahnanlagen sowie von Beherbergungsbetrieben, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Privatzimmervermietungen, sowie von Campingplätzen durch Gäste ab 31.03.2020 verboten ist.

Diese Verordnung ist jedoch nicht von der oben dargestellten Bestimmung des § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz umfasst, da diese Bestimmung auf § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz verweist, die Verordnung des Kärntner Landeshauptmannes aber gemäß § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen wurde.

Den betroffenen Unternehmern steht somit eine Entschädigung nach dem EpidemieG zu.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter +43 463  50 00 02 sowie per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung. Wir beraten Sie nach vorheriger diesbezüglicher Terminvereinbarung auch gerne mittels Videokonferenz über ZOOM.