Mit 1. September ist eine neue Fassung des Geldwäschetatbestands in Kraft getreten. Selbst, wenn laut Gesetzgeber vieles beim Alten bleiben soll, könnte die Änderung das Potenzial haben, die Strafbarkeit in Einzelfällen zu verschärfen. Auch der Ankauf von Bitcoin wird in der öffentlichen Diskussion immer wieder in den Nahebereich der Kriminalität gerückt. Doch könnte dieser nun wirklich auch vom Straftatbestand erfasst sein?

Was ist „Geldwäsche“?

„Geldwäsche“ dient aus Sicht eines Kriminellen dem Zweck, dass seine Straftat nicht nur unentdeckt bleiben, sondern auch der Erlös daraus möglichst breite Verwendung finden soll. Der Täter möchte dem illegal erlangten Vermögen durch Verschleierung oder Vortäuschen einer anderen Herkunft den Deckmantel der Legalität geben (es also „waschen“), um es dem Wirtschaftskreislauf wieder zuführen zu können.

Straftatbestand

Genau das möchte der Staat unterbinden, indem die Verwendung kriminell erlangter Vermögenswerte erschwert oder gar verhindert werden soll. In Österreich ist „Geldwäscherei“ ein Straftatbestand – es drohen sechs Monate bis zu fünf Jahre (in schweren Fällen sogar ein bis zehn Jahre) Haft. Basierend auf einer EU-Richtlinie wurde mit 1. September 2021 im Rahmen des Terror-Bekämpfungs-Gesetzes eine Neutextierung dieser Bestimmung vorgenommen.

Geldwäsche setzt ein Verhalten voraus, das in Bezug zu einem kriminell erlangten Vermögenswert steht. Das zu waschende Vermögen muss also aus einer Vortat stammen. Diese kann aus der Alltagskriminalität entspringen und der Begriff Vermögen ist hier sehr weit zu verstehen. Jedenfalls sind seit 1. September virtuelle Währungen ausdrücklich davon umfasst.

Anschaffung von Bitcoin

Geldwäsche kann auf unterschiedliche Arten begangen werden. Nutzt jemand kontaminiertes Vermögen zur Anschaffung von Bitcoin, hat das Gericht zu prüfen, ob durch diese Transaktion der Weg des Geldes verschleiert wird. Die in der Blockchain gelegene Transparenz und Nachvollziehbarkeit jeder Übertragung ist dabei gegen die schwer aufzulösende Pseudonymität des Users abzuwägen. Grundsätzlich ist nämlich auch Bargeld, dessen bloße Weitergabe keine Verschleierungshandlung begründet, nicht transparenter als Bitcoin. Seit der Novelle ist bereits die Umwandlung oder Übertragung kontaminierter Vermögenswerte strafbar, wenn sie mit dem Vorsatz geschieht, deren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern.

Für den Bitcoin-Ankauf, der zweifellos eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögen ist, muss das Gericht daher bloß feststellen, dass es der Täter dabei ernstlich für möglich hielt, durch die Transaktion den Weg des Geldes zu verschleiern. Da sich dieser Umstand nur im Kopf des Täters abspielen und gar keine tatsächliche Verschleierung eintreten muss, ist das Ergebnis sehr stark von der freien richterlichen Beweiswürdigung abhängig.

Zweite Form der Geldwäsche

Es gibt noch eine weitere Form der Geldwäsche, wonach sich jeder strafbar macht, der weiß (und es nicht nur für möglich hält), dass ein Vermögenswert aus einer Vortat stammt und trotzdem Handlungen des gewöhnlichen Wirtschaftslebens wie Übertragen, Verwahren etc. daran vornimmt. Diese Form der Geldwäsche ist völlig unabhängig davon, ob damit eine Verheimlichung oder Verschleierung des Vermögens intendiert ist. Sie betrifft also gleichermaßen den Umgang mit herkömmlichen Vermögenswerten wie mit Bitcoin.

Fazit: Auch wer mit kriminell erlangten Geldern Kryptowährungen erwirbt, kann nach dem Geldwäsche-Paragrafen verurteilt werden. Durch eine Novelle ist dieser Straftatbestand noch breiter anwendbar geworden. Diese ist bereits am 1. September 2021 in Kraft getreten. Fest steht also: Der Bitcoin-Handel ist kein rechtsfreier Raum. Wer Gelder aus krimineller Herkunft in Bitcoin umwandelt, kann sich dadurch wegen Geldwäsche strafbar machen.

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