In manchen Fällen kommt es erst zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn die Kaufsache bereits benützt wurde. Das ist beispielsweise bei Kaufverträgen über Kfz keine Seltenheit. Bei der Rückabwicklung muss der Kaufpreis zurückerstattet, aber auch die bereits erfolgte Benützung abgegolten werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie bzw. nach welcher Berechnungsmethode die Höhe eines angemessenen Benützungsentgelts bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen zu ermitteln ist und was dabei im Detail beachtet werden muss?

Berechnungsmethode

Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts im Fall der Rückabwicklung von Kaufverträgen (zum Beispiel über ein Kfz) ist, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) unlängst klargestellt hat, jener Aufwand zu ermitteln, welchen ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Dies erfolgt dadurch, dass vom konkret angemessenen Kaufpreis (zum Beispiel für das übergebene Fahrzeug) der Händlereinkaufspreis im Fall der Weiterveräußerung durch den Käufer nach dem Gebrauch abgezogen wird.

Berücksichtigung des Wertverlusts

Der Wertverlust ist der merkantile Minderwert, der durch den Verlust der Neuheit oder durch bloßen Zeitablauf entsteht. Dieser ist nach Ansicht des Gerichtshofs auch bei der oben beschriebenen Berechnungsmethode jedenfalls nur bis zu jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem erstmals berechtigt Wandlung, also Rückabwicklung, begehrt wurde. Das bedeutet, dass dieser Wertverlust dem Käufer nicht einfach aufgebürdet werden kann, wenn er die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat. Das Argument, es sei kein Wertverlust durch den Verlust der Neuheit denkbar, wenn es sich um einen bereits gebrauchten Gegenstand (Gebrauchtwagen) handelt, ist daher nicht zielführend, wenn der Käufer die Wandlung nicht zu vertreten hat. Der Gerichtshof betont diesbezüglich, dass nämlich nicht nur ein allfälliger merkantiler Minderwert durch den Verlust der Neuheit, sondern gleichermaßen auch der Wertverlust durch den bloßen Zeitablauf während der Gebrauchszeit angemessen auszuscheiden ist.

Methode je nach Einzelfall

Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Berechnungsmethode nicht die einzig zulässige darstellt. Vielmehr ist der angemessene Betrag für die Nutzung nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall zu ermitteln. Dabei kommt es auf jenen tatsächlichen Nutzen an, den der Käufer durch die fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. Es kommt also auf die durch die Nutzung der fremden Sache ersparten Auslagen an. Zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses kann die Bemessung des Benützungsentgelts zum Beispiel auch nach § 273 ZPO erfolgen (veröffentlicht in OGH 4 Ob 21/21y).

Fazit: Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts im Fall der Rückabwicklung von Kaufverträgen ist jener Aufwand zu ermitteln, welchen ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Vom konkret angemessenen Kaufpreis wird der Händlereinkaufspreis im Fall der Weiterveräußerung durch den Käufer nach dem Gebrauch abgezogen. Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs aufgebürdet werden. Bei der Berechnung eines angemessenen Benützungsentgelts beraten wir Sie gerne individuell, denn im Einzelfall sind auch andere Berechnungsmethoden denkbar.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

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