Österreichs Seen versprechen Abkühlung, wenn der Hochsommer an Hitzerekorden kratzt. Doch wer sich den Sprung ins kühle Nass juristisch leicht machen will, dem ist das Freibad anzuraten. Je nach Möglichkeit ist man auch mit hotel- oder hauseigenem Gewässerzugang auf der rechtlich sicheren Seite. Aber was gilt dort, wo das Baden nicht explizit vorgesehen ist?

Gesetzliche Grundlage

Im Wasserrechtsgesetz (WRG) sind die Nutzung sowie der Schutz von und vor Gewässern geregelt. Dieses Bundesgesetz teilt Gewässer in zwei Kategorien: öffentliche und private. Von dieser Differenzierung hängt es grundsätzlich ab, ob Badespaß erlaubt ist oder nicht.

Zu den Privatgewässern zählen beispielsweise Grundwasser, Quellwasser, Wasser in Brunnen und Teichen sowie Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden. Außerdem gelten auch jene Gewässer als Privatgewässer, für die ein vor dem Jahr 1870 entstandener Privatrechtstitel (meist ein Kauf- oder Schenkungsvertrag) nachweisbar ist, wie etwa beim Mondsee.

Öffentliche Gewässer sind dagegen im Wesentlichen namentlich im WRG aufgezählt. Dazu zählen zum Beispiel der Wörthersee, die Donau oder der Neusiedlersee sowie alle übrigen Gewässer, die das WRG nicht ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet.

Was gilt?

Für öffentliche Gewässer gilt, dass jedermann unentgeltlich das „Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, usw.“ darf. All das ist aber nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass keine besonderen Vorrichtungen verwendet werden, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausgeschlossen wird und Ufer, Wasserlauf und -beschaffenheit und sonstige Rechte und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Das schließt beim Baden zwar Schwimmflügel nicht aus, aber die Errichtung eines Stegs. Im Ergebnis bedeutet das für öffentliche Gewässer: Abkühlen ist erlaubt.

Anders ist die Rechtslage bei Privatgewässern. Dort ist das Tränken von Vieh und „Schöpfen mit Handgefäßen“ zulässig, sofern keine bestehenden Rechte oder Interessen verletzt werden und das Tränken oder Schöpfen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfindet. Wer unerlaubt über fremden Grund geht, um seine Trinkflasche mit Wasser aus einem Privatgewässer zu füllen, tut das unrechtmäßig. Es drohen Besitzstörungs- bzw. Unterlassungsklagen (veröffentlicht in VwGH, Ro 2021/03/0009).

Fazit: Auch Gewässer unterliegen Gesetzen. An manchen Orten kann man nur seine Trinkflasche nachfüllen, an anderen ruhig schwimmen. Es gibt einen Unterschied zwischen öffentlichen- und privaten Gewässern. Regelungen dazu finden sich im WRG. Jedenfalls sollte man nicht ohne weiteres unbeschwert schwimmen gehen oder seine Trinkflasche auffüllen, denn es könnten Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen drohen.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und erstellt.

Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.