Wird ein Bauauftrag storniert, kommt es häufig vor, dass die Baufirma dennoch einen Teil des Entgelts verlangt. Wie viel „Stornogebühr“ darf ein Unternehmer verlangen, wenn ein erteilter Auftrag widerrufen wird und muss das Unternehmen das gegenüber einem Verbraucher begründen? Wenn ja, wie detailliert?

Streitfall vor dem OGH

Um diese Fragen ging es in einem Streitfall, den nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden hat. Im Anlassfall hatte eine Hausverwaltung einen Bauunternehmer mit einer Dachsanierung beauftragt, wobei der Auftrag wenige Zeit später widerrufen wurde. Das Bauunternehmen forderte daraufhin rund 36 % der Auftragssumme für den stornierten Auftrag. Der OGH stellte dazu fest, dass einem Auftragnehmer grundsätzlich trotzdem das vereinbarte Entgelt gebührt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er sich durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat oder was er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Aufklärungspflicht

Verbrauchern gegenüber besteht dabei eine Aufklärungspflicht, diese ist im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verankert. Sinngemäß heißt es dort, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen muss, warum er sich im konkreten Fall nichts erspart hat und den Umsatzentgang auch nicht anderweitig ausgleichen konnte.

Diese Aufklärungspflicht besteht auch dann, wenn der Unternehmer nicht den gesamten Werklohn fordert. Denn der klare Zweck der genannten Bestimmung ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers, der kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat. Das gilt nach Ansicht des Gerichtshofs auch dann, wenn der Unternehmer freiwillig Abstriche beim Entgelt macht. Denn für den Verbraucher sei nicht überprüfbar, ob diese Kalkulation auf einigermaßen realistischen Grundlagen beruht. Der Unternehmer schuldet dem Verbraucher daher auch dann Aufklärung hinsichtlich des gesamten Entgelts, wenn er nur einen Teil davon begehrt (veröffentlicht in OGH 4 Ob 119/21k).

Fazit: War der Auftraggeber zur Leistung bereit und wurde nur durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert, so gebührt ihm grundsätzlich trotzdem das vereinbarte Entgelt. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er sich durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat oder was er durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Verbrauchern gegenüber muss der Unternehmer die Gründe dafür mitteilen, warum er sich im konkreten Fall nichts erspart hat und den Umsatzentgang auch nicht anderweitig ausgleichen konnte. Es handelt sich um eine Vorschrift, die dem Schutz des Verbrauchers dient. Unser Rat: Unternehmer sollten dieser Aufklärungspflicht daher auch dann nachkommen, wenn nur ein Teil des vereinbarten Entgelts begehrt wird.

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