Beim Kaufvertrag sollen die Interessen beider Parteien gewahrt sein. Dazu muss oft vorab über mögliche Gefahren oder Risiken aufgeklärt werden. Doch kann man von einer allgemeinen Aufklärungspflicht sprechen oder liegt deren Umfang im Ermessen der Parteien? Worauf kommt es an?

Generelle Aufklärungspflicht?

Beim Kaufvertrag besteht schon vor Vertragsabschluss eine Interessenswahrungspflicht. Dieser entstammt auch die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren. Das betonte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) unlängst wieder in einer Entscheidung. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich dabei nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls an. Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind daher kaum möglich.

Schutzbedürfnis?

Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Die Aufklärungspflicht endet daher an der Grenze der objektiven Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Eine Aufklärungspflicht ist demnach zu verneinen, wenn ein Verkäufer beim Käufer vernünftigerweise ausreichende Sachkunde voraussetzen kann.

Ein ausdrückliches Verlangen um Auskunft oder Belehrung sowie die Kenntnis des aktuellen Nichtwissens des Partners über relevante Umstände können aber eine Verpflichtung zur Information des Vertragspartners nach sich ziehen. Außerdem darf jeder grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der allenfalls zur Verfügung gestellten Information ausgehen (veröffentlicht in OGH 5 Ob 130/21k).

Fazit: Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Unser Rat lautet: Aufklärung schadet nie, eine Pflicht besteht im Grunde aber nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte, so etwa, wenn diesem ein Schaden droht.

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