Im Gewährleistungsrecht hat Verbesserung in der Regel Vorrang gegenüber Geldersatz, damit dem Übergeber eine zweite Chance gewährt wird. Das gilt jedenfalls für so genannte Mangelschäden. Wie sieht es aber im Fall eines Mangelfolgeschadens aus? Worin unterscheidet sich ein solcher vom klassischen Mangelschaden und wofür kann Ersatz begehrt werden?

Schadenersatz statt Gewährleistung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich unlängst mit einem Fall, in welchem ein nicht fachgerechter Einbau zu einem Schaden führte und die geschädigte Übernehmerin daraufhin Kostenersatz vom Übergeber begehrte. Der Gerichtshof führte zunächst aus, dass der Übernehmer nach § 933a ABGB grundsätzlich auch Schadenersatz (statt Gewährleistung) fordern kann, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer aber auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Mit dieser Regelung wird nach Ansicht des OGH sichergestellt, dass der Übergeber auch bei „Schadenersatz statt Gewährleistung“ eine zweite Chance erhält.

Unterschied ist relevant

Der Ersatz von sogenannten Mangelfolgeschäden, also weiteren Schäden, die durch die mangelhafte Leistung des Übergebers entstanden sind, ist hingegen von dem in § 933a Abs 2 S 1 ABGB festgelegten Grundsatz des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz nicht umfasst. Damit ist die Unterscheidung in Mangel- und Mangelfolgeschäden für die Frage relevant, für welche Schäden der Vorrang der Verbesserung und des Austauschs gilt.

Begriffsdefinition

Allgemein wird der Mangelfolgeschaden dahingehend definiert, dass durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht. Mangelbeseitigungskosten sind daher jene Kosten, die aufgewendet werden, um den Mangel zu beseitigen. Sie entstehen wegen des Mangels selbst und sind deshalb keine Mangelfolgeschäden. Es geht nämlich bei einem Mangelfolgeschaden um jeden Schaden, der wegen der Mangelhaftigkeit der Sache entsteht, nicht im Mangel selbst liegt und auch nicht in den Kosten der Mangelbeseitigung besteht. Sind beispielsweise die Bremsbeläge des gelieferten Autos mangelhaft, so handelt es sich, soweit es um den Zustand des Autos geht, um einen Mangelschaden. Versagen aufgrund des mangelhaften Zustands die Bremsen, kommt es zu einem Unfall und wird der Lenker verletzt, so liegt ein Mangelfolgeschaden vor (veröffentlicht in OGH 6 Ob 81/20k).

Fazit: Unter so genannten Mangelfolgeschäden versteht man weitere Schäden, die durch die mangelhafte Leistung des Übergebers entstanden sind. Der Schaden besteht also nicht nur im Vorhandensein des Mangels selbst. Der Unterschied zu den klassischen Mangelschäden ist vor allem deshalb von Relevanz, weil der Ersatz von Mangelfolgeschäden nicht von dem in § 933a Abs 2 S 1 ABGB festgelegten Grundsatz des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz umfasst ist. Zum Thema Gewährleistung und Schadenersatz beraten wir Sie gerne individuell, denn diesbezüglich können Details ausschlaggebend sein. So gilt der genannte Grundsatz etwa bei reinen Mangelschäden auch im Fall von „Schadenersatz statt Gewährleistung“.

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und erstellt.

Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.