Bei einem Werkvertrag trifft den Unternehmer gegenüber dem Besteller eine Warnpflicht, wenn von seinem Vertragspartner untaugliche Stoffe zur Verfügung gestellt werden oder er Anweisungen erteilt, die unrichtig sind. Dabei geht es um die Frage, wer letztlich für den Schaden verantwortlich ist, wenn das Werk misslingen sollte. Doch wie genau muss die Warnpflicht (inhaltlich) aussehen, worauf ist zu achten und wann hat die Warnung zu erfolgen?

Gesetzlicher Hintergrund

Die Bestimmung, welche hinter der Warnpflicht steht, ist § 1168a ABGB. Dieser Norm zufolge kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen, wenn das Werk noch vor seiner Übergabe durch einen bloßen Zufall zugrunde geht. Das Gesetz sieht auch vor, dass der Verlust des Stoffes immer den Vertragsteil trifft, der ihn bereitgestellt hat. Für den Fall, dass das Werk misslingt, weil der Werkbesteller einen offenbar untauglichen Stoff bereitgestellt oder unrichtige Anweisungen gegeben hat, trifft den Werkunternehmer die Pflicht, den Besteller zu warnen. Unterlässt er diese Warnung, so ist er in der Folge für den Schaden verantwortlich, obwohl der Stoff/das Material nicht von ihm bereitgestellt wurde bzw. er sich „nur“ an die Anweisungen des Werkbestellers gehalten hat.

Warnpflicht im Detail

Der Wortlaut dieser Norm ist eindeutig, doch wird die inhaltliche Ausgestaltung der Warnpflicht offengelassen. Mit dieser Farge hat sich unlängst der Oberste Gerichtshof (OGH) befasst. Der Entscheidung des Höchstgerichts zufolge muss eine Warnung des Werkunternehmers iSd § 1168a ABGB stets erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werks zur Folge haben könnte. Eine Aufklärung hat zu erfolgen, um dem Werkbesteller eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, inwieweit er einer Anleitung nachkommen will. Ob die Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist, hängt jedoch letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ein Schreiben, welches in seinem Gesamtzusammenhang nicht konkret erkennen lässt, dass die Unterlassung bestimmter Arbeiten zu den letztlich konkret eingetretenen Schäden führen könnte, ist inhaltlich jedenfalls nicht ausreichend. Es ist nämlich nicht geeignet, dem Besteller eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Vorgehensweise, welche erforderlich wäre, um später eintretende Schäden zu vermeiden, zu ermöglichen. Außerdem hat die Warnung seitens des Werkunternehmers, sobald er selbst die Untauglichkeit des bereitgestellten Materials oder die Unrichtigkeit einer Anweisung erkannt hat, zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem es noch möglich ist, den Schaden abzuwenden (veröffentlicht in OGH 7 Ob 173/20x).

Fazit:  Eine Warnung des Werkunternehmers iSd § 1168a ABGB muss erkennen lassen, dass die Anweisung des Bestellers das Misslingen des Werks zur Folge haben könnte. Die Aufklärung hat rechtzeitig und deshalb zu erfolgen, um diesem eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, inwieweit er einer Anleitung nachkommen will. Kontaktieren Sie uns gerne hinsichtlich Haftungsfragen bei Werkverträgen oder der konkreten Ausgestaltung der Warnpflicht, denn ob die Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab.

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