Auch im Gewährleistungsrecht macht es einen Unterschied, ob es sich beim Käufer um einen Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) oder um einen Verbraucher handelt. Den Unternehmer trifft beispielsweise eine Rügeobliegenheit bei Vorliegen eines Mangels. Dazu muss der Käufer gewisse Untersuchungen vornehmen. Welche das sind und worauf es bei der Wandlung im Fall eines Unternehmergeschäfts noch ankommt, zeigt dieser Beitrag auf.

OGH zur Rügeobliegenheit

Die Rügeobliegenheit ist in § 377 UGB festgelegt und betrifft den Käufer nur, wenn es selbst Unternehmer ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte auch unlängst wieder, dass es für die Frage, welche Untersuchungen der Käufer vornehmen muss, um dieser Rügeobliegenheit nachkommen zu können, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Entscheidende Falktoren können die Art der Ware, die Branchengepflogenheiten, die möglichen Mangelfolgen sowie auf Auffälligkeiten der Ware sein.

Verschweigen des Mangels

Der Gerichtshof betonte außerdem, dass sich der Verkäufer gemäß § 377 Abs 5 UGB allerdings nicht auf die Rügeobliegenheit des Käufers berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat. Wenn ein Gebrauchtwagenhändler beispielsweise ein Kfz ohne Allradantrieb als allradgetriebenes Fahrzeug verkauft, obwohl ein Fachmann die Antriebsart ohne Hochheben des Fahrzeugs leicht erkennen kann, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Benützungsentgelt?

Wenn der Käufer die mangelhafte Sache verwendet hat, hat der Verkäufer nach Wandlung des Kaufvertrags Anspruch auf ein Benützungsentgelt. Die Festsetzung des Benützungsentgelts kann nach der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen. Eine mögliche Bemessungsart für das Benützungsentgelt besteht auch darin, vom konkret angemessenen Kaufpreis der Sache den Händlereinkaufspreis bei Weiterveräußerung nach Gebrauch abzuziehen, wobei der Wertverlust grundsätzlich nur bis zu dem berechtigten Wandlungsbegehren zu berücksichtigen ist. Daneben kommen noch andere Bemessungsmethoden in Betracht, etwa über die Formel: Kaufpreis mal gefahrene Kilometer dividiert durch erwartete Restlaufleistung usw… (veröffentlicht in OGH 4 Ob 21/21y).

Fazit: Die Rügeobliegenheit des § 377 UGB betrifft nur Unternehmer. Für die Frage, welche Untersuchungen der Käufer vornehmen muss, um dieser Rügeobliegenheit nachkommen zu können, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidende Falktoren können die Art der Ware, die Branchengepflogenheiten, die möglichen Mangelfolgen sowie auf Auffälligkeiten der Ware sein. Der Verkäufer kann sich allerdings nicht auf die Rügeobliegenheit des Käufers berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat. Wenn der Käufer die mangelhafte Sache verwendet hat, hat der Verkäufer nach Wandlung des Kaufvertrags Anspruch auf ein Benützungsentgelt. Bei dessen Berechnung sowie bei gewährleistungsrechtlichen Fragen sind wir Ihnen gerne behilflich.

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