Unternehmen haben meist großes Interesse daran, dass ihre betriebsinternen Daten geheim gehalten werden. Dabei geht es vor allem um den Wettbewerbsdruck. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht dazu explizite Regelungen vor. Natürlich haben Arbeitnehmer Zugang zu verschiedenen betrieblichen Daten. Doch was gilt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Wann ist das Verfügen über ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig und wer trägt die Beweislast im Verfahren?

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Mit der UWG-Novelle 2018 (veröffentlicht in BGBl I 2018/109) wurden besondere Vorschriften erlassen, um den Geheimnisschutz auch im zivilgerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. Gemäß § 26c UWG ist der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig, wenn er beispielsweise durch unbefugtes Kopieren von Dokumenten oder elektronischen Dateien erfolgt. Diese Daten müssen der rechtmäßigen Verfügungsgewalt durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und das Geschäftsgeheimnis enthalten. Es genügt auch, wenn sich das Geschäftsgeheimnis aus ihnen ableiten lässt. Nutzt man ein solches Geschäftsgeheimnis oder legt man es offen, so ist dies rechtswidrig, wenn die Information auf rechtswidrige Weise erworben wurde oder man gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung verstößt.

Konsequenzen

Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann gemäß § 26e UWG auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Außerdem können Gewinne, sofern der Rechtsbrecher solche aus seinem Vorgehen erworben hat, vom Geschädigten gefordert werden. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt.

Beispielfall

Kürzlich wurde auch der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Fall befasst, in welchem eine GmbH gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer Ansprüche nach §§ 26c ff UWG geltend machte. Die GmbH beantragte außerdem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach es dem Beklagten verboten werden sollte, die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu nutzen. Erworbene Daten sollten zudem herausgegeben werden. Dabei ging es vorrangig um Daten von Kunden und Lieferanten, unternehmensinterne Daten wie Kundenlisten, Pläne, Lieferantenkonditionen sowie unternehmensinterne Passwörter und Lieferantenzugänge.

Der OGH führte dazu aus, dass nach § 26h UWG jene Information, welche das Geschäftsgeheimnis darstellen soll, im Verfahren nicht gänzlich offengelegt werden muss. Es genügt, wenn sie so weit offengelegt wird, dass man das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses schlüssig ableiten kann. Jene Partei, die behauptet, es handle sich um ein Geschäftsgeheimnis, trägt die Behauptungs- und Bescheinigungslast.

Im vorliegenden Fall wurde nur abstrakt auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen verwiesen. Die Klägerin zählte lediglich Gattungsbezeichnungen (Kundenlisten, Pläne, …) auf, was nicht ausreichend war, um beurteilen zu können, ob ein den Kriterien des Gesetzes entsprechendes Geschäftsgeheimnis vorlag. Natürlich ist es nicht ausgeschlossen, dass Kundendaten, Pläne oder Lieferkonditionen Betriebsgeheimnisse darstellen können, jedoch sagt die grundsätzliche Eignung nichts darüber aus, ob überhaupt und inwieweit sie es in einem konkreten Unternehmen tatsächlich sind.

Zu beachten ist im Falle eines früheren Arbeitnehmers auch die Tatsache, dass dieser während des aufrechten Arbeitsverhältnisses offenbar unbeschränkten Zugang zu den Daten hatte. Es geht also im Nachhinein nicht darum zu klären, dass ihm die Informationen überhaupt bekannt waren, sondern um die Frage, ob er sie in unzulässiger Weise für sich nutzt. Es obliegt der Arbeitgeberin, zu beweisen, dass ihre Ansprüche gefährdet sein könnten, wenn der ehemalige Arbeitnehmer weiterhin über Passwörter oder Lieferantenzugänge verfügt. Dies gelang der GmbH im gegenständlichen Fall jedoch nicht (veröffentlicht in OGH 9 ObA 7/20z).

Fazit: Eignet sich ein Arbeitnehmer auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse an oder nutzt solche, kann der Arbeitgeber als Inhaber des Geschäftsgeheimnisses vom Arbeitnehmer gemäß § 26e UWG Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden Schadenersatz begehren. Juristischer Beistand ist daher im Falle einer (möglicherweise ungerechtfertigten) Klage für den Arbeitnehmer ratsam. Ebenso für den Arbeitgeber, denn ihn trifft die Behauptungs- und Bescheinigungslast. Dabei muss er zum Beispiel beachten, dass Gattungsbezeichnungen zwar Geschäftsgeheimnisse darstellen können, eine bloße Aufzählung jedoch nicht ausreichend ist.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang! Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen telefonisch unter 0463 – 50 00 02 oder per E-Mail unter office@rechtdirekt.at zur Verfügung.

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und erstellt.

Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.