Mit den zunehmend frühlingshafteren Temperaturen nimmt die Frequenz der Radfahrer auf den Straßen wieder zu. Das Unfallrisiko steigt ebenfalls, da auch nicht sportlich ambitionierte Fahrer unterwegs sind. Besonders gefährlich wird es, wenn kein Fahrradhelm getragen wird. Gibt es eine „Helmpflicht“ im Straßenverkehr und trifft den Sportler ein Mitverschulden, wenn es zu einem Unfall kommt und er keinen Helm getragen hat?

Radhelmpflicht in Österreich?

In Österreich gibt es eine Radhelmpflicht, welche allerdings nur für Kinder und Jugendliche bis zum 12. Geburtstag besteht. Diese Pflicht gilt grundsätzlich auf allen öffentlichen Straßen und Wegen in Österreich. Trifft ein Erwachsener die Entscheidung, ohne Helm Rad zu fahren, so ist das grundsätzlich zulässig. Kommt es jedoch zu einem Unfall, so könnte die Frage, ob ihm wegen des Nichttragens ein Mitverschulden angelastet werden kann, interessant werden. Erst kürzlich hat sich auch der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Thematik befasst.

Unterschiede zwischen Sportlern und Hobbyfahrern?

In der Rechtsprechung wird zunächst zwischen sportlich ambitionierten und nicht sportlich ambitionierten Radfahrern unterschieden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Radfahrer ein Rennrad oder ein gewöhnliches „Straßenrad“ fährt. Entscheidend ist in erster Linie die Geschwindigkeit, da sich bei Rennfahrten, also bei erhöhten Geschwindigkeiten, besondere Risiken ergeben. Wann genau die Geschwindigkeit als „erhöht“ anzusehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, wobei bei maximal 15 bis 20 km/h noch von einer durchschnittlichen Radfahrgeschwindigkeit und keiner bei einem Radrennen eingehaltenen Geschwindigkeit ausgegangen werden kann (veröffentlicht in OGH 2 Ob 8/20w).

Bei sportlich ambitionierten Radfahrern bejahte der Senat das Mitverschulden des Geschädigten wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms. In der Begründung dieser Entscheidung wurde betont, dass bei einem Sportler, der mit erhöhter Geschwindigkeit fährt, das allgemeine Bewusstsein der Wichtigkeit des Helmtragens, in Anbetracht des erhöhten Risikos, sehr wohl angenommen werden kann. Für nicht sportlich ambitionierte Radfahrer lehnte der erkennende Senat aber aufgrund des fehlenden allgemeinen Bewusstseins der Wichtigkeit des Tragens eines Fahrradhelms ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Radhelms ab (veröffentlicht in OGH 2 Ob 99/14v). Daran ist festzuhalten, zumal nach einer Studie des ÖAMTC aus dem Jahr 2015 die Tragequote bei etwa 25 – 30 Prozent lag.

Fazit: Bei der Frage, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms im Straßenverkehr Mitverschulden bei einem Unfall begründet, ist zwischen sportlich ambitionierten Fahrern und langsameren „Hobbyfahrern“ zu unterscheiden. Von sportlicher Ambition kann ausgegangen werden, wenn die Geschwindigkeit und damit auch das Unfallrisiko erhöht sind. Entscheidend ist letztlich das allgemeine Bewusstsein der Wichtigkeit des Helmtragens beim Radfahrer. Natürlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, ob tatsächlich Mitverschulden begründet werden kann. Bei Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich gerne an uns.

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