Die geförderte Kurzarbeit trägt wesentlich zum Erhalt von Arbeitsplätzen bei. Sie ist daher eine zentrale Maßnahme der Regierung für die österreichische Wirtschaft in der Pandemiebekämpfung. Doch ist Kurzarbeit wirklich nur von Vorteil oder kann sie Unternehmen vor dem Hintergrund der anhaltenden Krise auch in Schwierigkeiten bringen und die Insolvenzgefahr erhöhen?

Pro und Contra

Während der Kurzarbeit kann die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer auf bis zu 30 Prozent reduziert werden (in Einzelfällen ist eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit zulässig), die Nettoersatzrate liegt bei 80 bis 90 Prozent und der Arbeitgeber erhält die Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS). Kurzarbeit trägt also wesentlich zur Erhaltung der Arbeitsplätze bei, erschwert aber auch den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen und kann aus Sicht der Arbeitgeber zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Betrieb bzw. Betriebsteil klar abgrenzen

Arbeitgeber müssen während andauernder Kurzarbeit jenen Beschäftigtenstand im von Kurzarbeit betroffenen Betrieb bzw. Betriebsteil aufrechtzuerhalten, der unmittelbar vor deren Beginn bestanden hat. Kommen sie dem nicht nach, besteht eine Auffüllpflicht, die Anzahl an ausgeschiedenen Arbeitnehmern muss also durch Neueinstellungen ausgeglichen werden. Arbeitgeber sollten daher den Betrieb bzw. Betriebsteil, für den Kurzarbeit gelten soll, in der Sozialpartnervereinbarung klar abgrenzen, weil die Behaltepflicht während der Kurzarbeit für sämtliche Arbeitnehmer gilt, die im von Kurzarbeit betroffenen Betrieb oder Betriebsteil tätig sind (selbst wenn diese nicht unmittelbar in Kurzarbeit waren).

Für die Dauer von einem Monat nach Ende der Kurzarbeit gilt die Behaltepflicht nur für jene Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit waren. In besonderen Einzelfällen kann eine kürzere Behaltefrist vereinbart werden oder diese gänzlich entfallen. Es sollen nur jene Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden, die der Arbeitgeber nach dem Ende der Kurzarbeit auch wieder voll beschäftigen wird und deren Arbeitsplätze durch die Kurzarbeit gesichert werden sollen.

Zur Arbeitgeberkündigung

Mit zunehmender Dauer der Krise kann diese Bestimmung für den Arbeitgeber aber zu einer enormen finanziellen Belastung werden. Denn während der Kurzarbeit und der Behaltefrist darf die Kündigung vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen nicht ausgesprochen werden. Welche konkreten Rechtsfolgen bei Ausspruch einer Kündigung entgegen diesen Vorgaben eintreten, insbesondere ob die Kündigung rechtsunwirksam ist oder vom Arbeitnehmer angefochten werden kann, ist strittig. Eine einvernehmliche Auflösung ohne Auffüllpflicht ist zudem nur wirksam, sofern sich der Arbeitnehmer vor Zustimmung zur einvernehmlichen Auflösung von der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung beraten lässt.

Ausnahme?

Das Gesetz sieht nur eine Ausnahme vor, denn gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz ist eine betriebsbedingte Kündigung auch ohne Beachtung der Behaltefrist zulässig, wenn der Betriebsrat oder die Gewerkschaft zustimmt. Diese Zustimmung wird nur in besonderen Fällen erteilt. Voraussetzung ist, dass der Fortbestand des Unternehmens in hohem Maß gefährdet ist. Alternativ zur Einholung der Zustimmung kann angedacht werden, die Kurzarbeit vorzeitig zu beenden. Dies führt allerdings dazu, dass ab der vorzeitigen Beendigung keine Kurzarbeitsbeihilfe mehr gebührt und die Behaltefrist von einem Monat zu beachten ist. Fest steht jedenfalls, dass gerade kleineren Unternehmen nur noch die Insolvenz als letzte Option bleibt, wenn es zu vielen betriebsbedingten Kündigungen in besonders stark betroffenen Branchen wie der Gastronomie kommt.

Fazit: Kurzarbeit rettet in der andauernden Krise viele Arbeitsplätze, kann Unternehmen jedoch auch in (finanzielle) Schwierigkeiten bringen, weil betriebsbedingte Kündigungen (Behaltefrist) nur schwer möglich sind. Es gibt eine Ausnahme, doch dann müsste der Arbeitgeber darlegen, inwieweit der Fortbestand seines Unternehmens in hohem Maß gefährdet ist. Ob er dann als besonders gefährdeter Fall beurteilt wird, hängt vom Augenmaß der Gewerkschaft und des AMS ab. Kommt es zu vielen betriebsbedingten Kündigungen in besonders stark betroffenen Branchen, laufen vor allem kleinere Unternehmen Gefahr, dem nicht standzuhalten, sodass nur die Insolvenz als letzte Option bleibt.

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