Dienstbarkeiten oder Servituten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen, deren Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Darunter fällt beispielsweise ein Wegerecht. Doch worin unterscheidet sich eine solche Grunddienstbarkeit von persönlichen Dienstbarkeiten und welche Voraussetzungen sind noch erforderlich?

Unterschiede

Das Sachenrecht unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten. Erstere dienen der besseren Nutzung des begünstigten Grundstücks, wobei das jeweilige Recht dem Eigentümer der begünstigten Liegenschaft zusteht. Persönliche Dienstbarkeiten stehen hingegen ganz bestimmten Personen zu, denen ein Vorteil verschafft werden soll. Sie enden daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten.

Utilitätserfordernis

Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte unlängst, dass eine Grunddienstbarkeit der vorteilhafteren oder bequemeren Nutzung der herrschenden Liegenschaft dienen muss. Es handelt sich also um ein Utilitätserfordernis. Persönliche Vorteile des Eigentümers genügen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht. Allerdings muss der Vorteil nicht zwingend die Bodennutzung betreffen. Jedenfalls ist bei der Prüfung kein strenger Maßstab anzulegen, sodass nur völlige Zwecklosigkeit das Entstehen einer Dienstbarkeit verhindert bzw. diese vernichtet.

Rechtsprechung zur Nutzung

In der Rechtsprechung wurden bereits zahlreiche, teils mit dem behaupteten Nutzen der Kläger (zu Freizeitzwecken) vergleichbare Grunddienstbarkeiten erwähnt. Unter anderem wurde ausgesprochen, dass das Recht, vom dienenden Grundstück aus im Gewässer zu baden und Bootsfahrten zu unternehmen sowie anderen Personen die Benützung des Gewässers zu diesem Zwecke von seinem Grundstück aus zu ermöglichen, der vorteilhafteren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen und dieses Recht daher den Erfordernissen einer Grunddienstbarkeit entsprechen kann. So stellte das Höchstgericht auch aktuell fest, dass im Fall eines Privatgrundstücks als herrschender Liegenschaft auch ein Erholungszweck das Utilitätserfordernis erfüllen kann (veröffentlicht in OGH 9 Ob 32/21b).

Fazit: Grunddienstbarkeiten sind von persönlichen Dienstbarkeiten abzugrenzen und müssen der vorteilhafteren oder bequemeren Nutzung der herrschenden Liegenschaft dienen. Deshalb genügen persönliche Vorteile des Eigentümers nicht. Bei der Prüfung ist aber kein strenger Maßstab anzulegen. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne individuell, denn aus der Rechtsprechung lässt sich hier beispielsweise ableiten, dass im Fall eines Privatgrundstücks als herrschender Liegenschaft auch ein Erholungszweck das Utilitätserfordernis erfüllen kann.

 

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