News vom 16.06.10 |
Kostenersatz für Pflegeleistungen von Angehörigen und Delfintherapien
Kostenersatz für Pflegeleistungen von Angehörigen und Delfintherapien
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.04.2010, 7 Ob 63/10f zu den Fragen des Kostenersatzes für Pflegeleistungen von Angehörigen, Delfintherapien sowie alternative Behandlungsmethoden konkret Stellung genommen.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.04.2010, 7 Ob 63/10f zu den Fragen des Kostenersatzes für Pflegeleistungen von Angehörigen, Delfintherapien sowie alternative Behandlungsmethoden konkret Stellung genommen.
1. Wird der Geschädigte nicht durch professionelles Pflegepersonal, sondern durch Angehörige betreut und gepflegt, so sind für die Berechnung der konkreten Pflegekosten die tatsächlichen Pflegeleistungen zu ermitteln. Sodann ist der objektive Wert der Arbeitsleistung als Grundlage der Vergütung heranzuziehen, der sich aus den Bruttolohnkosten einer professionellen Pflegekraft und den dazu gehörigen Lohnnebenkosten errechnet.
Des Weiteren steht dem pflegenden Angehörigen ein Ersatzanspruch für den „Freizeitentgang“ zu, der mangels genauerer Feststellbarkeit durch einen im freien Ermessen des Richters liegenden Zuschlag gewährt werden kann.
2. Der OGH bejaht den Kostenersatz für eine Außenseitermethode (in der konkreten Entscheidung geht es um die Kosten einer vorgenommenen Delfintherapie), wenn entweder eine zumutbare erfolgsversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zu Verfügung steht oder eine solche erfolgslos blieb und mit der alternative Behandlungsmethode darüber hinaus eine signifikante Verbesserung der Lebensqualität erreicht werden kann.

