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News vom 04.05.10

    


Europäisches Mahnverfahren

Das europäische Mahnverfahren bildet nunmehr eine Möglichkeit, Zahlungsansprüche bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen schneller und leichter durchzusetzen.

Das europäische Mahnverfahren bildet nunmehr eine Möglichkeit, Zahlungsansprüche bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen schneller und leichter durchzusetzen.

Geschäftsbeziehungen über die Grenzen hinweg sind für viele österreichische Unternehmen längst zur Normalität geworden. So wie mit inländischen gibt es aber auch mit ausländischen Geschäftspartnern Probleme aufgrund ausständiger Zahlungen für empfangene Dienstleistungen oder Waren.

Mit der Einführung des Europäischen Mahnverfahrens wurde ein dem österreichischen Mahnverfahren vergleichbares Verfahren zur Geltendmachung bezifferter Geldforderungen geschaffen. Anders als das österreichische Mahnverfahren enthält das Europäische Mahnverfahren aber keine Wertgrenze, es können somit auch betragsmäßig hohe Forderungen geltend gemacht werden.

Europäische Zahlungsbefehle können beim international, sachlich und örtlich zuständigen Gericht beantragt werden. Für die Durchführung des europäischen Mahnverfahrens in Österreich ist grundsätzlich das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zuständig. Die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehles erfolgt mittels Formblattes. Die Beifügung eines Urkundenbeweises ist nicht notwendig, es sind aber immerhin die Beweise zu bezeichnen, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden.

Das Gericht prüft anhand des Antragsformulars, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Zuständigkeit und des notwendigen Antragsinhalts erfüllt sind. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht innerhalb von 30 Tagen einen Europäischen Zahlungsbefehl und stellt ihn der beklagten Partei zu.

Der Schuldner kann binnen 30 Tagen ab der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls gegen diesen Einspruch erheben. Ein fristgerecht erhobener Einspruch beendet das Mahnverfahren und führt generell dazu, dass das Verfahren vor den zuständigen Gerichten gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt wird.

Wird kein Einspruch eingebracht, so bestätigt das Gericht die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls und übersendet ihn dem Antragsteller, welcher damit über einen Rechtstitel verfügt, der ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird.

Weder für den Antrag noch für den Einspruch besteht grundsätzlich Anwaltspflicht. Zumal in grenzüberschreitenden Fällen jedoch zumeist schwierige Fragen zum anwendbaren materiellen Recht sowie zur internationalen Gerichtszuständigkeit zu beantworten sind, empfiehlt sich dennoch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes.

 

         

 
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