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News vom 01.06.10

    


Wohnrechtsnovelle 2009

Die Wohnrechtsnovelle 2009 brachte einige wesentliche Änderungen bzw. Neuerungen mit sich, die auszugsweise im Folgenden dargestellt werden.

Neue Regelungen der Kautionsveranlagung im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

Durch die Einführung des § 16b MRG wird eine gesetzliche Regelung über die Veranlagung der Kaution geschaffen. Diese Bestimmung kommt – für viele überraschend – auch im Teilanwendungsbereich des MRG zur Anwendung.

Wird dem Vermieter vom Mieter eine Barkaution übergeben, so ist dieser verpflichtet, diese  auf einem Sparbuch zinsbringend (Abstellung auf branchenübliche Verzinsung) zu veranlagen oder aber eine andere Veranlagungsformen zu wählen, wenn diese eine gleich gute Verzinsung und eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage gewährleistet, der Kautionsbetrag eindeutig vom Vermögen des Vermieters abgrenzbar und bei dessen berücksichtigt.

Im Fall der Insolvenz des Vermieters gilt nunmehr, dass die Kaution ausschließlich für jene Ansprüche herangezogen werden darf, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen.

Bei Mietverträgen, die vor dem 1.4.2009 abgeschlossen wurden, ist die gesetzlich vorgesehene Veranlagungsform vom Vermieter nachzuholen; hierfür wurde eine Übergangsfrist bis 30.9.2009 gewährt.

 

Klarstellung der Kostentragung des Energieausweises

Durch die Wohnrechtsnovelle 2009 wird nun auch klargestellt, wer die Kosten für die Ausstellung des Energieausweises zu tragen hat.

In einem Mietshaus hat der Vermieter die Kosten der Erstellung eines Energieausweises zu tragen, die er jedoch als Ausgaben in der Hauptmietzinsabrechnung geltend machen kann.

Bei Vorliegen eines Wohnungseigentumsobjektes wir der Verwalter rückwirkend zum 01.01.2009 verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ein höchstens 10 Jahre alter Energieausweis für das gesamte Gebäude vorhanden ist. Die Kosten für die Errichtung des Energieausweises sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

 

Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Heizkostenabrechnung nunmehr auch im Wege des Außerstreitverfahrens möglich

Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 kann nicht nur die ordnungsgemäße Legung der Abrechnung, sondern auch die. Richtigkeit einer Abrechnung nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz im Außerstreitverfahren vorgenommen werden.

 

         

 
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